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17. Dezember 2006
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1. Juni 2015
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10. Dezember 2020
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21. März 2023
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23. Dezember 2025
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5. Januar 2026
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6. Mai 2026
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(1) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann seitens des Vorhabenträgers nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung und im Übrigen nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe nach § 43b Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 und 3 des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(2) Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(3)Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte.
(4) Für Energieleitungen, die nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt werden, sowie für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind und die nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 planfestgestellt werden, ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch anzuwenden für auf diese Energieleitungen und auf für deren Betrieb notwendige Anlagen bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren sowie für Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind.
Fachbeiträge • 30
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- 6. Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im InfrastrukturbereichEingeschränkter Zugriffwww.bdew.de · 9. August 2022
- 7. Legal Update: Änderung für die Offshore-WindenergieEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
- 8. Verfahrensinformation zu 4 VR 1.13Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 19
- 1. 21/8285 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für mehr Flexibilität im Stromsystem und zur Gewährleistung der VersorgungssicherheitBundestag Drucksachen · 30. September 2026
- 2. 19/24039 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/20429, 19/22081, 19/22346 Nr. 1.22 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer VorschriftenBundestag Drucksachen · 4. November 2020
- 3. 19/22081 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften - Drucksache 19/20429 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 2. September 2020
- 4. 20/1742 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG-Beschleunigungsgesetz - LNGG)Bundestag Drucksachen · 10. Mai 2022
- 5. 20/5145 - Unterrichtung: Evaluierungsbericht der Bundesregierung zum Kohlendioxid-SpeicherungsgesetzBundestag Drucksachen · 22. Dezember 2022
- 6. 20/1634 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer VorschriftenBundestag Drucksachen · 2. Mai 2022
- 7. 20/1977 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung - Drucksache 20/1599 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 25. Mai 2022
- 8. 20/11900 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-SpeicherungsgesetzesBundestag Drucksachen · 21. Juni 2024