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13. Oktober 2023
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der nach § 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim Bundesgerichtshof gebildete Kartellsenat entscheidet über folgende Rechtsmittel:
- 1.
- in Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§§ 86 und 88) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 87);
- 2.
- in Bußgeldverfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§ 99);
- 3.
- in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben,
- a)
- über die Revision einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerde gegen Endurteile der Oberlandesgerichte,
- b)
- über die Sprungrevision gegen Endurteile der Landgerichte,
- c)
- über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574 Abs. 1 der Zivilprozessordnung;
- 4.
- in Verbandsklageverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den in § 102 aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen,
- a)
- über die Revision gegen Urteile der Oberlandesgerichte und
- b)
- über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574 Absatz 1 der Zivilprozessordnung.
(2) § 94 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend.
Fußnote
(+++ § 107: Zur Anwendung vgl. § 78 Abs. 1 WindSeeG, § 76 Abs. 4 MessbG u. § 61 Abs. 3 Satz 1 KVBG +++)