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Version
3. Februar 2017
3. Februar 2017
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
Der bisherige Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Gemeinde spätestens ein Jahr vor Bekanntmachung der Gemeinde nach § 46 Absatz 3 diejenigen Informationen über die technische und wirtschaftliche Situation des Netzes zur Verfügung zu stellen, die für eine Bewertung des Netzes im Rahmen einer Bewerbung um den Abschluss eines Vertrages nach § 46 Absatz 2 Satz 1 erforderlich sind. Zu den Informationen über die wirtschaftliche Situation des Netzes gehören insbesondere
- 1.
- die im Zeitpunkt der Errichtung der Verteilungsanlagen jeweils erstmalig aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten gemäß § 255 des Handelsgesetzbuchs,
- 2.
- das Jahr der Aktivierung der Verteilungsanlagen,
- 3.
- die jeweils in Anwendung gebrachten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern und
- 4.
- die jeweiligen kalkulatorischen Restwerte und Nutzungsdauern laut den betreffenden Bescheiden der jeweiligen Regulierungsbehörde.
Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt Entscheidungen über den Umfang und das Format der zur Verfügung zu stellenden Daten durch Festlegung gegenüber den Energieversorgungsunternehmen treffen.
Fachbeiträge • 4
- 1. Der Konzessionsvertrag ist für viele Gemeinden ein Wiedergänger. Wir bereiten Sie darauf vor, was nach fast 20 Jahren vielerorts nun wieder auf die Gemeinden zukommt ...Eingeschränkter Zugriffwww.appelhagen.de · 25. Juni 2026
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- 4. Auskunftsansprüche im Zeitalter der Transformation und Rekommunalisierung von GasverteilnetzenEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 21/1400 - Unterrichtung: Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit in den Jahren 2023/2024 sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet und Stellungnahme der BundesregierungBundestag Drucksachen · 2. September 2025