Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. Januar 2005
1. Januar 2005
>
Version
1. August 2013
1. August 2013
>
Version
16. Juli 2014
16. Juli 2014
>
Version
27. Januar 2026
27. Januar 2026
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
- 1.
- von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
- 2.
- von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Fachbeiträge • +500
- 1. Landgericht Stuttgart, Urteil v. 03.08.2016, Az.: 17 0 690/15Eingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
- 2. Streitwert: Berechnung, Kosten und FestsetzungEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-steinwachs.de · 18. September 2026
- 3. § 63 Wertfestsetzung für die GerichtsgebührenEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 20. Mai 2026
- 4. Erstattungsanspruch des unbegründet Abgemahnten aus c.i.c. und GoAEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Frank Weiß · www.ratgeberrecht.eu · 14. Dezember 2012
- 5. BGH: Urteil vom 21. Juli 2023 - V ZR 90/22Eingeschränkter Zugriffwww.reitnerkinscher.de · 31. Mai 2022
- 6. OLG Nürnberg: Keine Verweisung auf einen Nicht-AusbildungsberufEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-hersbruck.de · 20. Juli 2022
- 7. LG München I: Urteil vom 24. Januar 2022 - 15 O 17492/18Eingeschränkter Zugriffwww.reitnerkinscher.de · 31. Mai 2022
- 8. Eingruppierung - abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung - Regelstudienzeit - Praxissemester - BAG 4 AZN 156/21Eingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 2. August 2021
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 20/13251 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer RegelungenBundestag Drucksachen · 9. Oktober 2024
- 2. 21/1849 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer RegelungenBundestag Drucksachen · 29. September 2025
- 3. 21/7824 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer GesetzeBundestag Drucksachen · 2. September 2026