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3. Dezember 2011
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15. Oktober 2016
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27. Januar 2026
27. Januar 2026
In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ist § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Wird ein solches Verfahren bei einem Gericht der Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit anhängig, ist in der Aufforderung zur Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen darauf hinzuweisen, dass die Klage erst nach Zahlung dieser Gebühr zugestellt und die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig wird.
Fachbeiträge • 18
- 1. Stellungnahme des DEB zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen ErmittlungsverfahrenEingeschränkter ZugriffMarc Von Harten · www.strafrechtsfragen.de · 21. Mai 2014
- 2. Nr. 02/15Eingeschränkter Zugriffwww.drb.de · 4. Juli 2015
- 3. Nr. 1/26Eingeschränkter Zugriffwww.drb.de · 9. Februar 2026
- 4. Nr. 01/14Eingeschränkter Zugriffwww.drb.de · 20. Februar 2014
- 5. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 6. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 7. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 8. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 21/7824 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer GesetzeBundestag Drucksachen · 2. September 2026