(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Fachbeiträge • 134
- 1. Rechtsmissbrauch: Klagen aus UWG und MarkenrechtEingeschränkter ZugriffNiklas Plutte · www.ra-plutte.de · 10. März 2016
- 2. Die Klage gegen die Betriebshaftpflichtversicherung - und der Streitwert der WiderklageEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 24. September 2013
- 3. Mehrere Anspruchsgrundlagen, einheitlicher Unterlassungsantrag - und der StreitwertEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 18. Dezember 2013
- 4. Gerichtskosten 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 15. Juli 2015
- 5. WeiterbeschäftigungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 28. Januar 2022
- 6. Zug-um-Zug-VerurteilungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 28. September 2017
- 7. Von der Hilfsaufrechnung zur HauptaufrechnungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 10. Dezember 2010
- 8. Hilfsaufrechnung - und der StreitwertEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 2. Januar 2017