(1) Ist die verletzte Person an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so werden erstattet die Aufwendungen für
- 1.
- die Überführung der verstorbenen Person an den Ort der Bestattung und
- 2.
- die Bestattung, die Todesanzeigen, Trauerkarten und Danksagungen, die Trauerfeier und die Bewirtung der Trauergäste sowie die Herrichtung einer Grabstätte einschließlich des Grabmals und des ersten Grabschmucks bis zu einem Siebtel der sich im Zeitpunkt des Todes aus § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden jährlichen Bezugsgröße.
(2) Auf den Erstattungsbetrag nach Absatz 1 Nummer 2 ist ein Sterbegeld nach § 18 Absatz 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes mit 40 Prozent seines Bruttobetrages anzurechnen.
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 16/7076 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG)Bundestag Drucksachen · 12. November 2007
- 2. 16/10850 - Beschlussempfehlung und Bericht: 1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/7076, 16/7440, 16/7573 Nr. 7- Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) 2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/2253- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdisziplinargesetzes, des Bundesbeamtengesetzes und weiterer Gesetze 3. zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Max Stadler, Gisela Piltz, Ernst Burgbacher, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -16/129- Für ein modernes BerufsbeamtentumBundestag Drucksachen · 12. November 2008
- 3. 20/13639 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der gesetzlichen UnfallversicherungBundestag Drucksachen · 6. November 2024