(1) Die ausschreibende Stelle ist
- 1.
- bei den Ausschreibungen für KWK-Anlagen, die keine gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibungen sind, und bei den Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme die Bundesnetzagentur oder
- 2.
- bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung die Bundesnetzagentur, sofern in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine andere öffentliche oder private Stelle festgelegt worden ist.
(2) Der Kooperationsstaat muss als zuständige ausländische Stelle eine oder mehrere öffentliche oder private Stellen benennen, die die Aufgaben, die nach dieser Verordnung von der ausländischen Stelle übernommen werden können oder müssen, übernehmen.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 18/12375 - Verordnung: Verordnung zu Ausschreibungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme, zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen sowie zur Änderung weiterer VerordnungenBundestag Drucksachen · 17. Mai 2017
- 2. 18/12987 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu der Verordnung der Bundesregierung - Drucksachen 18/12375, 18/12443 Nr. 2.4 - Verordnung zu Ausschreibungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme, zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen sowie zur Änderung weiterer VerordnungenBundestag Drucksachen · 28. Juni 2017