(1) Gebote müssen folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters; sofern der Bieter keine natürliche Person ist, sind auch anzugeben:
- a)
- der Unternehmenssitz und
- b)
- der Name einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit der ausschreibenden Stelle und zur Vertretung des Bieters für alle Handlungen nach dieser Verordnung bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter),
- 2.
- die Angabe, ob das Gebot für die Ausschreibung für KWK-Anlagen oder die Ausschreibung für innovative KWK-Systeme abgegeben wird,
- 3.
- die Angabe, ob das Gebot für eine neue oder für eine modernisierte KWK-Anlage abgegeben wird,
- 4.
- den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird,
- 5.
- die Gebotsmenge der elektrischen KWK-Leistung in Kilowatt ohne Nachkommastellen,
- 6.
- die elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt ohne Nachkommastellen,
- 7.
- den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde KWK-Strom mit zwei Nachkommastellen,
- 8.
- den Standort der KWK-Anlage, auf die sich das Gebot bezieht, mit Angabe des Staatsgebiets und der postalischen Adresse,
- 9.
- das voraussichtliche Datum der Aufnahme oder der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage,
- 10.
- den Netzbetreiber, an dessen Netz die KWK-Anlage angeschlossen ist, und den Übertragungsnetzbetreiber,
- 11.
- die Nummern, unter denen das Projekt oder die KWK-Anlage und ihre Einheiten im Marktstammdatenregister registriert sind,
- 12.
- eine Eigenerklärung des Bieters,
- a)
- dass kein wirksamer Zuschlag an dem im Gebot angegebenen Standort aus früheren Ausschreibungen besteht
- aa)
- für die KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, und
- bb)
- für eine andere KWK-Anlage, sofern
- aaa)
- diese innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten mit der KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, an dem im Gebot angegebenen Standort den Dauerbetrieb aufnehmen soll und
- bbb)
- die Summe der elektrischen Leistung dieser anderen KWK-Anlage und der elektrischen Leistung der KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, in den Fällen der Ausschreibungen für KWK-Anlagen 50 Megawatt und in den Fällen der Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme 10 Megawatt überschreitet,
- b)
- dass er oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen zu demselben Gebotstermin kein weiteres Gebot an dem im Gebot angegebenen Standort abgegeben hat
- aa)
- für die KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, und
- bb)
- für eine andere KWK-Anlage, sofern
- aaa)
- diese innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten mit der KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, an dem im Gebot angegebenen Standort den Dauerbetrieb aufnehmen soll und
- bbb)
- die Summe der elektrischen Leistung dieser anderen KWK-Anlage und der elektrischen Leistung der KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, in den Fällen der Ausschreibungen für KWK-Anlagen 50 Megawatt und in den Fällen der Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme 10 Megawatt überschreitet,
- c)
- dass die gesamte Einspeiseleistung der KWK-Anlage nach der Aufnahme des Dauerbetriebs jederzeit durch den Netzbetreiber ferngesteuert reduziert werden kann,
- d)
- sofern ein Angebot im Rahmen der Ausschreibung für innovative KWK-Systeme abgegeben wird, dass
- aa)
- die Einspeisemenge innovativer erneuerbarer Wärme durch das innovative KWK-System pro Kalenderjahr mindestens die Anforderungen des § 19 Absatz 5 erfüllt und
- bb)
- die erzeugte innovative erneuerbare Wärme,
- aaa)
- sofern das innovative KWK-System an ein Wärmenetz angeschlossen ist, stets vollständig in das Wärmenetz eingespeist wird oder
- bbb)
- sofern das innovative KWK-System nicht an ein Wärmenetz angeschlossen ist, anderweitig, aber stets in vollem Umfang außerhalb des innovativen KWK-Systems für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme bereitgestellt wird,
- e)
- dass der Bieter der Eigentümer der Flächen ist, auf denen die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System errichtet oder modernisiert werden soll, oder dass er das Gebot mit Zustimmung des Eigentümers der Flächen abgibt.
(2) Die Gebote müssen der ausschreibenden Stelle spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugegangen sein.
(3) Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von mehr als 500 Kilowatt elektrischer KWK-Leistung umfassen; es darf folgende Gebotsmengen nicht überschreiten:
- 1.
- für die Ausschreibung für KWK-Anlagen eine Gebotsmenge von 50 000 Kilowatt elektrischer KWK-Leistung und
- 2.
- für die Ausschreibung für innovative KWK-Systeme eine Gebotsmenge von 10 000 Kilowatt elektrischer KWK-Leistung.
(4) Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche KWK-Anlagen abgeben. In diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören. Die Abgabe mehrerer Gebote für eine KWK-Anlage ist unzulässig.
(5) Die ausschreibende Stelle darf für die Ausschreibungsverfahren Formatvorgaben machen.
(6) Die ausschreibende Stelle veröffentlicht Formularvorlagen für die nach Absatz 1 Nummer 12 abzugebenden Eigenerklärungen.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 6
- 1. 18/12987 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu der Verordnung der Bundesregierung - Drucksachen 18/12375, 18/12443 Nr. 2.4 - Verordnung zu Ausschreibungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme, zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen sowie zur Änderung weiterer VerordnungenBundestag Drucksachen · 28. Juni 2017
- 2. 19/25326 - Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/23482, 19/24234, 19/24535 Nr. 10 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Heiko Heßenkemper, Steffen Kotré, Tino Chrupalla, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/23714 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes - Abschaffung des EEG für Anlagen, die ab 1. Januar 2021 in Betrieb genommen werdenBundestag Drucksachen · 16. Dezember 2020
- 3. 19/17342 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz)Bundestag Drucksachen · 24. Februar 2020
- 4. 20/1630 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im StromsektorBundestag Drucksachen · 2. Mai 2022
- 5. 19/29793 - Verordnung: Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 19. Mai 2021
- 6. 20/14776 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache 20/13615 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-KopplungsgesetzesBundestag Drucksachen · 29. Januar 2025