(1) Durch Rechtsverordnung können Verfahrensvorschriften erlassen werden
- 1.
- zur Durchführung dieses Gesetzes und von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes,
- 2.
- zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Rechtsgeschäften oder Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr und
- 3.
- zur Durchführung
- a)
- der Bestimmungen der Europäischen Verträge, einschließlich der zu ihnen gehörigen Protokolle,
- b)
- der Abkommen der Europäischen Union und
- c)
- der Rechtsakte der Europäischen Union auf Grund der in den Buchstaben a und b genannten Verträge und Abkommen.
(2) Durch Rechtsverordnung kann angeordnet werden, dass Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr, insbesondere aus ihnen erwachsende Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Vermögensanlagen und die Leistung und Entgegennahme von Zahlungen, unter Angabe des Rechtsgrundes zu melden sind, damit
- 1.
- festgestellt werden kann, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung, Erleichterung oder Anordnung von Beschränkungen vorliegen,
- 2.
- zu jedem Zeitpunkt die Zahlungsbilanz der Bundesrepublik Deutschland erstellt werden kann,
- 3.
- die Wahrnehmung der außenwirtschaftspolitischen Interessen gewährleistet wird oder
- 4.
- Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder internationalen Exportkontrollregimen erfüllt werden können.
(3) Zur Gewährleistung der Zwecke des Absatzes 2 Nummer 1 bis 4 kann durch Rechtsverordnung angeordnet werden, dass der Stand und ausgewählte Positionen der Zusammensetzung des Vermögens von Inländern im Ausland und von Ausländern im Inland zu melden sind. Gehört zu dem meldepflichtigen Vermögen eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen, kann angeordnet werden, dass auch der Stand und ausgewählte Positionen der Zusammensetzung des Vermögens des Unternehmens zu melden sind, an dem die Beteiligung besteht.
(4) Durch Rechtsverordnung können ferner Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zur Ermöglichung der Überprüfung nach Absatz 1 Nummer 2 oder zur Erfüllung von Meldepflichten nach den Absätzen 2 und 3 vorgeschrieben werden.
(5) Die §§ 9, 15 und 16 des Bundesstatistikgesetzes sind in den Fällen der Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
Fachbeiträge • 13
- 1. Embargo und Ausfuhr, Verteidigung AachenEingeschränkter Zugriffwww.koll-tamrzadeh.de · 30. September 2026
- 2. und Mitteilungspflichten gem. §§ 63 ff. AWV nach dem „BEV“Eingeschränkter Zugriffwww.pwc.de · 20. Dezember 2024
- 3. und Mitteilungspflichten gem. §§ 63 ff. AWV nach dem „BEV“Eingeschränkter Zugriffwww.pwc.de · 20. Dezember 2024
- 4. InhaltsverzeichnisEingeschränkter Zugriffwww.pwc.de · 31. Januar 2025
- 5. Meldepflicht bei AuslandsüberweisungenEingeschränkter ZugriffVon Morgen & Partner · www.vonmorgenundpartner.de · 12. Februar 2023
- 6. Die Selbstanzeige im AußenwirtschaftsrechtEingeschränkter ZugriffPhilipp Külz · www.ebnerstolz.de · 25. Juli 2024
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Öffentliche Quellen • 13
- 1. 18/10829 - Verordnung: Siebte Verordnung zur Änderung der AußenwirtschaftsverordnungBundestag Drucksachen · 13. Januar 2017
- 2. 19/375 - Verordnung: Elfte Verordnung zur Änderung der AußenwirtschaftsverordnungBundestag Drucksachen · 5. Januar 2018
- 3. 18/12242 - Verordnung: Achte Verordnung zur Änderung der AußenwirtschaftsverordnungBundestag Drucksachen · 5. Mai 2017
- 4. 19/7341 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 21. Januar 2019 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 25. Januar 2019
- 5. 19/7139 - Verordnung: Zwölfte Verordnung zur Änderung der AußenwirtschaftsverordnungBundestag Drucksachen · 18. Januar 2019
- 6. 19/19060 - Verordnung: Vierzehnte Verordnung zur Änderung der AußenwirtschaftsverordnungBundestag Drucksachen · 8. Mai 2020
- 7. 19/19781 - Verordnung: Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der AußenwirtschaftsverordnungBundestag Drucksachen · 5. Juni 2020
- 8. 19/23834 - Verordnung: Sechzehnte Verordnung zur Änderung der AußenwirtschaftsverordnungBundestag Drucksachen · 30. Oktober 2020