DoctrineDoctrine
§ 4§ 5
  • Fachbeiträge
  • Öffentliche Quellen
  1. BlauzungenSchV 2006

§ 4a BlauzungenSchV 2006 - Wildtieruntersuchung, weitergehende Maßnahmen

(1) Die zuständige Behörde kann zur Erkennung der Blauzungenkrankheit bei empfänglichen Wildwiederkäuern Untersuchungen anordnen. Im Falle der Anordnung nach Satz 1 haben Jagdausübungsberechtigte

1.
nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Proben von erlegten Wildwiederkäuern zur Untersuchung auf Blauzungenkrankheit zu entnehmen und der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten und
2.
der zuständigen Behörde das vermehrte Auftreten kranker oder verendeter Wildwiederkäuer unter Angabe des jeweiligen Fundortes mitzuteilen.

(2) Die Befugnis der zuständigen Behörde, zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 10 des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind, bleibt unberührt.

Weitere Inhalte
  • SG Dortmund, Beschluss vom 15.02.2022 - S 89 BA 57/21
  • OLG Brandenburg, Urteil vom 13.07.2023 - 12 U 122/22
  • OLG Köln, Beschluss vom 12.12.2024 - 10 WF 134/24
  • BSG, Urteil vom 05.03.2026 - B 11 AL 4/24 R
  • VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.05.2026 - 9 L 735/26
  • VG Würzburg, Urteil vom 22.06.2022 - W 4 K 22/1026
  • VG Bayreuth, Beschluss vom 22.09.2023 - B 5 E 23/499
  • VG Minden, Beschluss vom 08.04.2022 - 9 L 112/22
  • § 4 TKonfAusbV 2010 - Durchführung der Berufsausbildung
  • § 16 EinsatzWVG - Beschäftigungsanspruch für einsatzgeschädigte Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks
Doctrine
Europas Legal AI Plattform
linkedinXfacebookyoutubeinstgram
Forseti SAS - USt-IdNr. FR41820867877 - Alle Rechte vorbehalten
Unterstützung
Doctrine Deutschland BlogHelp centerImpressumAllgemeine NutzungsbedingungenAllgemeine GeschäftsbedingungenDatenschutzerklärungTrust CenterCookie-Richtlinie
Seitenübersicht
RechtsprechungGesetze
Doctrine
Doctrine 🇫🇷Doctrine 🇮🇹
RegistrierungAnmelden