Das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Person, gegen die sich der Antrag richtet, oder das Kind, auf das sich die Entscheidung bezieht, zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens gewöhnlich aufhält, ist örtlich ausschließlich zuständig für
- 1.
- Verfahren nach Artikel 30 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 54 Absatz 1, Artikel 56 Absatz 1, 2 und 4 sowie Artikel 59 der Verordnung (EU) 2019/1111,
- 2.
- die Zwangsvollstreckung von Titeln nach Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Herausgabe oder Rückgabe von Personen oder die Regelung des Umgangs,
- 3.
- Verfahren nach den Artikeln 24 und 26 des Haager Kinderschutzübereinkommens und
- 4.
- Verfahren nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen.
Fachbeiträge • 3
- 1. Deutsch-Australisches Familienrecht | Schlun & ElsevenEingeschränkter Zugriffwww.se-legal.de · 12. Mai 2025
- 2. Dr. Bianca Scraback , LL.B. (Bonn), LL.M. (UPenn)Eingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-bonn.de
- 3. Dr. Bianca Scraback , LL.B. (Bonn), LL.M. (UPenn)Eingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-bonn.de
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/28681 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger VorschriftenBundestag Drucksachen · 19. April 2021
- 2. 21/2585 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/1942 - Tätigkeit der nachgeordneten Behörden und der Rechtsaufsicht unterstehenden Stiftung und Körperschaften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der JustizBundestag Drucksachen · 5. November 2025