(1) Die Zustimmung des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach den §§ 45 und 46 ist nur mit Genehmigung des Familiengerichts zulässig. Das Gericht soll die Genehmigung in der Regel erteilen, wenn
- 1.
- die in § 46 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und
- 2.
- kein Hindernis für die Anerkennung der beabsichtigten Unterbringung erkennbar ist.
(2) Örtlich zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Kind untergebracht werden soll, seinen Sitz hat. § 12 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Der zu begründende Beschluss ist unanfechtbar.
Fachbeiträge • 1
- 1. Kafala-Anerkennung in Deutschland | Schlun & ElsevenEingeschränkter Zugriffwww.se-legal.de · 13. Februar 2024
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/28681 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger VorschriftenBundestag Drucksachen · 19. April 2021