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3. Dezember 2011
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12. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht als Verfahrensbeteiligter oder als Beteiligter in einem zur Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzten Verfahren einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des Bundesverfassungsgerichts.
(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise, insbesondere durch die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer, ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Bundesverfassungsgericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.
Fachbeiträge • 6
- 1. FernUniversität in HagenEingeschränkter Zugriffwww.fernuni-hagen.de
- 2. BVerwG 2 C 12.16, Urteil vom 06. April 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 2 C 3.13, Urteil vom 30. Oktober 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 2 C 11.16, Urteil vom 06. April 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 2 C 6.13, Urteil vom 30. Oktober 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. Verfahrensinformation zu 2 C 6.13Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de