(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen auf Grund des Umweltinformationsgesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben; die gebühren- und auslagenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren und Auslagen ergeben sich aus dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis.
(2) Soweit im Falle einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung mehrere gebührenpflichtige Tatbestände des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses entstanden sind, dürfen die Gebühren insgesamt 500 Euro nicht übersteigen.
(3) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach den Nummern 1.1, 3 bis 5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von 5 Euro, werden sie nicht erhoben.
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 14/5750 - Beschlussempfehlung und Bericht: 1.+2. zu den GE der Faktionen SPD und B 90/GRÜNEN -14/4599- und der BReg -14/5204- E eines G zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVP-Richtl. u weit EG-Richtl. z Umweltschutz 3. zu dem A der Abg Dr. Peter Paziorek, Marie-Luise Dött u weit Abg und der Fraktion der CDU/CSU -14/5546- Prüfung der Umweltverträglichkeit der Erfordernissen einer modernen Umweltpolitik anpassen 4. zu dem A der Abg Birgit Homburger, Ulrike Flach u weit Abg und der Frak der FDP -14/3397-Bundestag Drucksachen · 3. April 2001
- 2. 17/12722 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/10422 - Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des BundesBundestag Drucksachen · 13. März 2013