(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis regelt ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und Auslagenbefreiung.
(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.
(4) Auslagen werden unbeschadet des § 1 Absatz 2 auch dann erhoben, wenn
- 1.
- die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei ist oder
- 2.
- von einer Gebührenerhebung abgesehen wird.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/8800 - Unterrichtung: Erster Tätigkeitsbericht des Bundesarchivs für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2023Bundestag Drucksachen · 13. Oktober 2023