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15. Februar 2024
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23. April 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Beschränkungen nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII Eintrag 6 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gelten nicht für das Inverkehrbringen
- 1.
- von Verkehrsmitteln, die vor dem 31. Dezember 1994 hergestellt worden sind und die aufgrund ihres Originalherstellungsprozesses die in Anhang XVII Eintrag 6 Spalte 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bezeichneten Asbestfasern enthalten, und
- 2.
- von kulturhistorischen Gegenständen, die vor dem 31. Dezember 1994 hergestellt worden sind, für Sammlungs- oder Ausstellungszwecke.
(2) Das Verbot des Inverkehrbringens nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII Eintrag 16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gilt nicht für die dort genannten Bleiverbindungen in oder für Farben, die zur Erhaltung oder originalgetreuen Wiederherstellung von Kunstwerken und historischen Bestandteilen oder von Einrichtungen denkmalgeschützter Gebäude bestimmt sind, wenn die Verwendung von Ersatzstoffen nicht möglich ist.