(1) Vor Einholung der Einwilligung hat die verantwortliche ärztliche Person die betroffene Person über Wesen, Bedeutung und Tragweite der genetischen Untersuchung aufzuklären. Der betroffenen Person ist nach der Aufklärung eine angemessene Bedenkzeit bis zur Entscheidung über die Einwilligung einzuräumen.
(2) Die Aufklärung umfasst insbesondere
- 1.
- Zweck, Art, Umfang und Aussagekraft der genetischen Untersuchung einschließlich der mit dem vorgesehenen genetischen Untersuchungsmittel im Rahmen des Untersuchungszwecks erzielbaren Ergebnisse; dazu gehören auch die Bedeutung der zu untersuchenden genetischen Eigenschaften für eine Erkrankung oder gesundheitliche Störung sowie die Möglichkeiten, sie zu vermeiden, ihr vorzubeugen oder sie zu behandeln,
- 2.
- gesundheitliche Risiken, die mit der Kenntnis des Ergebnisses der genetischen Untersuchung und der Gewinnung der dafür erforderlichen genetischen Probe für die betroffene Person verbunden sind, bei Schwangeren auch gesundheitliche Risiken, die mit der vorgeburtlichen genetischen Untersuchung und der Gewinnung der dafür erforderlichen genetischen Probe für den Embryo oder Fötus verbunden sind,
- 3.
- die vorgesehene Verwendung der genetischen Probe sowie der Untersuchungs- oder der Analyseergebnisse,
- 4.
- das Recht der betroffenen Person, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen,
- 5.
- das Recht der betroffenen Person auf Nichtwissen einschließlich des Rechts, das Untersuchungsergebnis oder Teile davon nicht zur Kenntnis zu nehmen, sondern vernichten zu lassen,
- 6.
- bei einer genetischen Reihenuntersuchung die Unterrichtung der betroffenen Personen über das Ergebnis der Bewertung der Untersuchung durch die Gendiagnostik-Kommission nach § 16 Abs. 2.
(3) Die verantwortliche ärztliche Person hat den Inhalt der Aufklärung vor der genetischen Untersuchung zu dokumentieren.
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Öffentliche Quellen • 4
- 1. 21/8279 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im GesundheitswesenBundestag Drucksachen · 30. September 2026
- 2. 19/9059 - Bericht: Technikfolgenabschätzung (TA) Aktueller Stand und Entwicklungen der PränataldiagnostikBundestag Drucksachen · 4. April 2019
- 3. 19/31575 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 12. Juli 2021 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 16. Juli 2021
- 4. 21/5922 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der MedizinregisterdatennutzungBundestag Drucksachen · 13. Mai 2026