(1) Das Ergebnis einer genetischen Untersuchung darf vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nur der betroffenen Person und nur durch die verantwortliche ärztliche Person oder die Ärztin oder den Arzt, die oder der die genetische Beratung durchgeführt hat, mitgeteilt werden.
(2) Eine nach § 7 Abs. 2 mit der genetischen Analyse beauftragte Person oder Einrichtung darf das Ergebnis der genetischen Analyse nur der ärztlichen Person mitteilen, die sie mit der genetischen Analyse beauftragt hat.
(3) Die verantwortliche ärztliche Person darf das Ergebnis der genetischen Untersuchung oder Analyse anderen nur mit ausdrücklicher und schriftlich oder in elektronischer Form vorliegender Einwilligung der betroffenen Person mitteilen.
(4) Das Ergebnis der genetischen Untersuchung darf der betroffenen Person nicht mitgeteilt werden, soweit diese Person nach § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 entschieden hat, dass das Ergebnis der genetischen Untersuchung zu vernichten ist oder diese Person nach § 8 Abs. 2 ihre Einwilligung widerrufen hat.
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- 1. 19/16228 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/15313 - Datenschutz und IT-Sicherheit im GesundheitswesenBundestag Drucksachen · 23. Dezember 2019
- 2. 19/9059 - Bericht: Technikfolgenabschätzung (TA) Aktueller Stand und Entwicklungen der PränataldiagnostikBundestag Drucksachen · 4. April 2019
- 3. 19/18793 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz - PDSG)Bundestag Drucksachen · 27. April 2020
- 4. 20/9048 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG)Bundestag Drucksachen · 1. November 2023
- 5. 21/5922 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der MedizinregisterdatennutzungBundestag Drucksachen · 13. Mai 2026