(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde. In den Ländern, in denen eine obere Wasserbehörde oder eine ihr entsprechende Behörde nicht besteht, ist zuständige Behörde die für das Wasser zuständige oberste Landesbehörde. Die landesrechtlichen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der in Satz 1 genannten Behörden bleiben unberührt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend von den Sätzen 1 und 2 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(2) Erstrecken sich Maßnahmen im Sinne des § 2 auf ein Gebiet, das der Verwaltung mehrerer Länder untersteht, so können die beteiligten Landesregierungen die zuständige Behörde im gegenseitigen Einvernehmen bestimmen.
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Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/21267 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/21013 - Trinkwassernotbrunnen in ThüringenBundestag Drucksachen · 27. Juli 2020
- 2. 19/25223 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/24716 - Sicherheit der Wasserversorgung in Deutschland (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/20965)Bundestag Drucksachen · 14. Dezember 2020