(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.
(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Übermittlung des Versicherungsscheins darauf hinzuweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Auf jede Abweichung und die hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist der Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu machen.
(3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen.
(4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.
Fachbeiträge • 143
- 1. Vorvertragliche AnzeigepflichtEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-steinwachs.de · 6. September 2026
- 2. VVG Anlage (zu § 8 Absatz 5 Satz 1)Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 12. Mai 2026
- 3. Urteil des EuGH eröffnet Widerspruchsrechte in alten Lebensversicherungsverträgen und RentenversicherungsverträgenEingeschränkter Zugriffwww.ra-spiegelberg.de · 10. April 2015
- 4. Widerruf von LebensversicherungenEingeschränkter ZugriffDr. Graf · www.ra-dr-graf.de · 20. Februar 2018
- 5. Wer haftet im Schadensfall bei Unterversicherung : Der Vermittler oder die Versicherung ?Eingeschränkter ZugriffMatthias Steinfartz · www.kanzlei-steinfartz.de · 2. November 2023
- 6. BORGMANN • SYDOW • BOTHEEingeschränkter ZugriffOlav Sydow · www.fachanwaelte-berlin.de · 21. April 2018
- 7. Aktuelle Entscheidungen ArchiveEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Zosel · www.bodenstaff.de · 12. Oktober 2016
- 8. BGH: Bei inhaltlicher Abweichung zwischen Versicherungsschein und Versicherungsantrag zu Gunsten des Versicherungsnehmers kommt Versicherungsvertrag mit Inhalt des Versicherungsscheins zustande (10.10Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Zosel · www.bodenstaff.de · 10. Oktober 2016
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 18/11627 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung des AußenwirtschaftsgesetzesBundestag Drucksachen · 22. März 2017