Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
Fachbeiträge • 2
- 1. § 64 GmbHG und D&O-VersicherungEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
- 2. # 8/06Eingeschränkter Zugriffwww.drb.de · 15. Mai 2006