(1) Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen Versicherungsverhältnis im Voraus eine Verlängerung für den Fall vereinbart, dass das Versicherungsverhältnis nicht vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist die Verlängerung unwirksam, soweit sie sich jeweils auf mehr als ein Jahr erstreckt.
(2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann es von beiden Vertragsparteien nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Auf das Kündigungsrecht können sie einvernehmlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.
(3) Die Kündigungsfrist muss für beide Vertragsparteien gleich sein; sie darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen.
(4) Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, kann vom Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Fachbeiträge • 49
- 1. Verjährung und Klagefrist, § 12 VVGEingeschränkter ZugriffFelix Meißner · www.brennecke-rechtsanwaelte.de · 1. Januar 2000
- 2. Inhaber des Versicherungsscheins einer Lebensversicherung zEingeschränkter ZugriffHarald Brennecke · www.brennecke-rechtsanwaelte.de · 1. Januar 2000
- 3. Geänderte Spielregeln für D&O-Versicherungen im InsolvenzfallEingeschränkter ZugriffWww.Solidaris.De · www.solidaris.de · 3. Juni 2025
- 4. Streitfrage FälligkeitEingeschränkter Zugriffwww.wilhelm-rae.de · 20. Februar 2026
- 5. Freie Anwaltswahl in der RechtsschutzversicherungEingeschränkter ZugriffMichael Prettl · www.prettl.de · 21. Dezember 2013
- 6. Das neue VVG Fachanwalt Rechtsanwalt StuttgartEingeschränkter ZugriffMichael Prettl · www.prettl.de · 1. Juli 2009
- 7. Verjährung geltendgemachter und abgelehnter Ansprüche auf Berufsunfähigkeitsrente und Beitragsbefreiung (Verjährung des "Stammrechts")Eingeschränkter ZugriffBld Bach Langheid Dallmayr · www.bld.de · 4. Juni 2014
- 8. Nach § 116 SGB X übergegangene Schadensersatzansprüche sind sofort fällig. Die Rechtsfolge des Verstoßes gegen § 119 Abs. 3 VVG ist in § 120 VVG geregelt. Ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB besEingeschränkter ZugriffWolf · www.ra-prelinger.de · 19. Dezember 2025
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/1679 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 2. Mai 2022 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 6. Mai 2022