(1) Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen Versicherungsverhältnis im Voraus eine Verlängerung für den Fall vereinbart, dass das Versicherungsverhältnis nicht vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist die Verlängerung unwirksam, soweit sie sich jeweils auf mehr als ein Jahr erstreckt.
(2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann es von beiden Vertragsparteien nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Auf das Kündigungsrecht können sie einvernehmlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.
(3) Die Kündigungsfrist muss für beide Vertragsparteien gleich sein; sie darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen.
(4) Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, kann vom Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Fachbeiträge • 31
- 1. News - WirekaEingeschränkter Zugriffwww.wireka.de · 10. April 2026
- 2. BGH stärkt Versicherungsschutz von FührungskräftenD&O Versicherungen enden nicht automatisch bei InsolvenzEingeschränkter Zugriffwww.wireka.de · 10. April 2026
- 3. Insolvenzantrag und der Versicherungsschutz ist dahin?Eingeschränkter Zugriffwww.wireka.de · 10. April 2026
- 4. Ratenschutz-‚VersicherungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 10. Februar 2015
- 5. Bankdarlehn, Ratenschutzversicherung - und die KündigungsfristEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 10. Februar 2015
- 6. WiderrufsfristEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 13. April 2026
- 7. Zur Unwirksamkeit einer Klausel über das automatische Ende einer D&OEingeschränkter ZugriffMenold Bezler · www.menoldbezler.de · 5. Mai 2025
- 8. VBL-VersicherungspflichtEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 30. Juni 2014