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17. Dezember 2009
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23. Juli 2015
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1. Januar 2016
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17. April 2024
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21. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Beschränkungen der Vertragsfreiheit nach diesem Gesetz sind auf Großrisiken und auf laufende Versicherungen nicht anzuwenden.
(2) Großrisiken im Sinne dieser Vorschrift sind:
- 1.
- Risiken der unter den Nummern 4 bis 7, 10 Buchstabe b sowie den Nummern 11 und 12 der Anlage 1 zum Versicherungsaufsichtsgesetz erfassten Transport- und Haftpflichtversicherungen,
- 2.
- Risiken der unter den Nummern 14 und 15 der Anlage 1 zum Versicherungsaufsichtsgesetz erfassten Kredit- und Kautionsversicherungen bei Versicherungsnehmern, die eine gewerbliche, bergbauliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, wenn die Risiken damit in Zusammenhang stehen, oder
- 3.
- Risiken der unter den Nummern 3, 8, 9, 10, 13 und 16 der Anlage 1 zum Versicherungsaufsichtsgesetz erfassten Sach-, Haftpflicht- und sonstigen Schadensversicherungen bei Versicherungsnehmern, die mindestens zwei der folgenden drei Merkmale überschreiten:
- a)
- 6 600 000 Euro Bilanzsumme,
- b)
- 13 600 000 Euro Nettoumsatzerlöse,
- c)
- im Durchschnitt 250 Arbeitnehmer pro Wirtschaftsjahr.
Fachbeiträge • 3
- 1. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 2. September 2013
- 2. Ordnungsgemäßheit einer Widerspruchsbelehrung nach § 5 a VVG (a.F.)Eingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 30. April 2015
- 3. So gestalten Sie einen Untervertretervertrag mit einem selbstständigen HandelsvertreterEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 21. März 2016