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1. September 2009
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1. Januar 2013
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1. Januar 2021
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1. Januar 2022
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27. Januar 2026
27. Januar 2026
(1) Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor.
(2) Einem Richter beim Amtsgericht kann zugleich ein weiteres Richteramt bei einem anderen Amtsgericht oder bei einem Landgericht übertragen werden.
(3) Die allgemeine Dienstaufsicht kann von der Landesjustizverwaltung dem Präsidenten des übergeordneten Landgerichts übertragen werden. Geschieht dies nicht, so ist, wenn das Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt ist, einem von ihnen von der Landesjustizverwaltung die allgemeine Dienstaufsicht zu übertragen.
(4) Jeder Richter beim Amtsgericht erledigt die ihm obliegenden Geschäfte, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, als Einzelrichter.
(5) Es können Richter kraft Auftrags verwendet werden. Richter auf Probe können verwendet werden, soweit sich aus Absatz 6, § 23b Absatz 3 Satz 2 bis 5, § 23c Abs. 2 oder § 29 Abs. 1 Satz 2 nichts anderes ergibt.
(6) Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte in Insolvenz- und Restrukturierungssachen nicht wahrnehmen. Richter in Insolvenz- und Restrukturierungssachen sollen, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Richtergeschäftsaufgabe erforderlich ist, über belegbare Kenntnisse auf den Gebieten des Insolvenzrechts, des Restrukturierungsrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie über Grundkenntnisse der für das Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des Rechnungswesens verfügen. Einem Richter, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Insolvenz- oder Restrukturierungsrichters nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist.
Fachbeiträge • 13
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Öffentliche Quellen • 10
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- 2. 19/5040 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Inneren Sicherheit - Verfahrensbeschleunigungsgesetz und verbesserte Eingriffsgrundlagen der JustizBundestag Drucksachen · 16. Oktober 2018
- 3. 19/16079 - Kleine Anfrage: Qualität der Justiz und bundeseinheitliches Fortbildungsrecht und bundeseimheitliche Fortbildungspflicht für Richterinnen und RichterBundestag Drucksachen · 18. Dezember 2019
- 4. 19/20540 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Kinderschutzes im familiengerichtlichen VerfahrenBundestag Drucksachen · 30. Juni 2020
- 5. 19/24181 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz - SanInsFoG)Bundestag Drucksachen · 9. November 2020
- 6. 19/23707 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen KinderBundestag Drucksachen · 27. Oktober 2020
- 7. 19/24901 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen KinderBundestag Drucksachen · 2. Dezember 2020
- 8. 19/16307 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/16079 - Qualität der Justiz und bundeseinheitliches Fortbildungsrecht und bundeseinheitliche Fortbildungspflicht für Richterinnen und RichterBundestag Drucksachen · 3. Januar 2020