Version
1. September 2013
1. September 2013
>
Version
27. Januar 2026
27. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Für Straftaten Erwachsener, durch die ein Kind oder ein Jugendlicher verletzt oder unmittelbar gefährdet wird, sowie für Verstöße Erwachsener gegen Vorschriften, die dem Jugendschutz oder der Jugenderziehung dienen, sind neben den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten auch die Jugendgerichte zuständig. Die §§ 24 und 25 gelten entsprechend.
(2) In Jugendschutzsachen soll die Staatsanwaltschaft Anklage bei den Jugendgerichten erheben, wenn damit die schutzwürdigen Interessen von Kindern oder Jugendlichen, die in dem Verfahren als Zeugen benötigt werden, besser gewahrt werden können. Im Übrigen soll die Staatsanwaltschaft Anklage bei den Jugendgerichten nur erheben, wenn aus sonstigen Gründen eine Verhandlung vor dem Jugendgericht zweckmäßig erscheint.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Beantragung gerichtlicher Untersuchungshandlungen im Ermittlungsverfahren.
Fachbeiträge • 31
- 1. Die Zuständigkeit der JugendschutzkammerEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 22. Mai 2012
- 2. Amoklauf von Winnenden: Der Kampf der Justiz mit dem Vater des TätersEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 17. September 2010
- 3. Entscheidung findenEingeschränkter Zugriffwww.bundesverfassungsgericht.de
- 4. Entscheidung findenEingeschränkter Zugriffwww.bundesverfassungsgericht.de
- 5. Entscheidung findenEingeschränkter Zugriffwww.bundesverfassungsgericht.de
- 6. Entscheidung findenEingeschränkter Zugriffwww.bundesverfassungsgericht.de
- 7. Entscheidung findenEingeschränkter Zugriffwww.bundesverfassungsgericht.de
- 8. Entscheidung findenEingeschränkter Zugriffwww.bundesverfassungsgericht.de