(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben nach § 1 dieses Gesetzes betreffen.
(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß und gegen eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt, anzugeben. § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
Fachbeiträge • 64
- 1. BVerwG 9 VR 5.07, Beschluss vom 18. März 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. Verfahrensinformation zu 4 VR 1.13Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 9 VR 7.07, Beschluss vom 30. März 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 9 VR 41.04, Beschluss vom 12. April 2005Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 9 VR 1.09, Beschluss vom 23. Juni 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 9 VR 6.05, Beschluss vom 01. April 2005Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 9 A 28.05, Urteil vom 21. Juni 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 9 VR 9.07, Beschluss vom 13. März 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de