(1) Die Landesregierungen können nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungsdauer angerechnet wird. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen werden.
(2) Ist keine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen, kann eine Anrechnung durch die zuständige Stelle im Einzelfall erfolgen. Für die Entscheidung über die Anrechnung auf die Ausbildungsdauer kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Empfehlungen beschließen.
(3) Die Anrechnung bedarf des gemeinsamen Antrags der Auszubildenden und der Ausbildenden. Der Antrag ist an die zuständige Stelle zu richten. Er kann sich auf Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeitraums beschränken.
(4) Ein Anrechnungszeitraum muss in ganzen Monaten durch sechs teilbar sein.
Fußnote
(+++ §§ 6 bis 9: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)
Fachbeiträge • 3
- 1. Teilzeitausbildung: Was Ausbilder wissen müssenEingeschränkter Zugriffwww.ihk-muenchen.de · 6. März 2018
- 2. Hinweise für die Ausbildung von Medizinischen FachangestelltenEingeschränkter Zugriffwww.aekno.de · 2. September 2020
- 3. Neuerungen im BBiGEingeschränkter Zugriffwww.rak-muenchen.de · 24. September 2025
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/10815 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen BildungBundestag Drucksachen · 11. Juni 2019
- 2. 19/30950 - Unterrichtung: Bericht der Enquete-Kommission Berufliche Bildung in der digitalen ArbeitsweltBundestag Drucksachen · 22. Juni 2021