(1) Der Berufsbildungsausschuss ist in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu unterrichten und zu hören. Er hat im Rahmen seiner Aufgaben auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung hinzuwirken.
(2) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbildungsausschuss anzuhören ist, sind insbesondere:
- 1.
- Erlass von Verwaltungsgrundsätzen über die Eignung von Ausbildungs- und Umschulungsstätten, für das Führen von Ausbildungsnachweisen nach § 13 Satz 2 Nummer 7, für die Verkürzung der Ausbildungsdauer, für die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung, für die Durchführung der Prüfungen, zur Durchführung von über- und außerbetrieblicher Ausbildung sowie Verwaltungsrichtlinien zur beruflichen Bildung,
- 2.
- Umsetzung der vom Landesausschuss für Berufsbildung empfohlenen Maßnahmen,
- 3.
- wesentliche inhaltliche Änderungen des Ausbildungsvertragsmusters.
(3) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbildungsausschuss zu unterrichten ist, sind insbesondere:
- 1.
- Zahl und Art der der zuständigen Stelle angezeigten Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung und beruflichen Umschulung sowie der eingetragenen Berufsausbildungsverhältnisse,
- 2.
- Zahl und Ergebnisse von durchgeführten Prüfungen sowie hierbei gewonnene Erfahrungen,
- 3.
- Tätigkeit der Berater und Beraterinnen nach § 76 Absatz 1 Satz 2,
- 4.
- für den räumlichen und fachlichen Zuständigkeitsbereich der zuständigen Stelle neue Formen, Inhalte und Methoden der Berufsbildung,
- 5.
- Stellungnahmen oder Vorschläge der zuständigen Stelle gegenüber anderen Stellen und Behörden, soweit sie sich auf die Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beziehen,
- 6.
- Bau eigener überbetrieblicher Berufsbildungsstätten,
- 7.
- Beschlüsse nach Absatz 5 sowie beschlossene Haushaltsansätze zur Durchführung der Berufsbildung mit Ausnahme der Personalkosten,
- 8.
- Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten aus Ausbildungsverhältnissen,
- 9.
- Arbeitsmarktfragen, soweit sie die Berufsbildung im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Stelle berühren.
(4) Der Berufsbildungsausschuss hat die auf Grund dieses Gesetzes von der zuständigen Stelle zu erlassenden Rechtsvorschriften für die Durchführung der Berufsbildung zu beschließen. Gegen Beschlüsse, die gegen Gesetz oder Satzung verstoßen, kann die zur Vertretung der zuständigen Stelle berechtigte Person innerhalb einer Woche Einspruch einlegen. Der Einspruch ist zu begründen und hat aufschiebende Wirkung. Der Berufsbildungsausschuss hat seinen Beschluss zu überprüfen und erneut zu beschließen.
(5) Beschlüsse, zu deren Durchführung die für Berufsbildung im laufenden Haushalt vorgesehenen Mittel nicht ausreichen, bedürfen für ihre Wirksamkeit der Zustimmung der für den Haushaltsplan zuständigen Organe. Das Gleiche gilt für Beschlüsse, zu deren Durchführung in folgenden Haushaltsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die Ausgaben für Berufsbildung des laufenden Haushalts nicht unwesentlich übersteigen.
(6) Abweichend von § 77 Absatz 1 haben die Lehrkräfte Stimmrecht bei Beschlüssen zu Angelegenheiten der Berufsausbildungsvorbereitung und Berufsausbildung, soweit sich die Beschlüsse unmittelbar auf die Organisation der schulischen Berufsbildung auswirken.
Fußnote
(+++ §§ 76 bis 80: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)
Fachbeiträge • 5
- 1. Deutsche GesetzeEingeschränkter ZugriffRa-Micro · www.ra-micro.de · 1. August 2026
- 2. Hanseatische Rechtsanwaltskammer HamburgEingeschränkter Zugriffwww.rak-hamburg.de · 18. März 2023
- 3. Hanseatische Rechtsanwaltskammer HamburgEingeschränkter Zugriffwww.rak-hamburg.de · 18. Januar 2023
- 4. Kammer-ABCEingeschränkter Zugriffwww.rak-muenchen.de · 23. März 2026
- 5. Kammer-ABCEingeschränkter Zugriffwww.rak-muenchen.de · 23. März 2026
Öffentliche Quellen • 9
- 1. 15/3980 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz - BerBiRefG)Bundestag Drucksachen · 20. Oktober 2004
- 2. 15/4752 - Beschlussempfehlung und Bericht: 1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/3980- Entwurf eines Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz - BerBiRefG) 2. zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Uwe Schummer, Werner Lensing, Katherina Reiche, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU -15/2821- Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der dualen Berufsausbildung in Deutschland durch Novellierung des Berufsbildungsrechts 3. zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Ulrike Flach, Cornelia Pieper, Christoph Hartmann (Homburg), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -15/3325- Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Berufsausbildungsrechts 4. zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Cornelia Pieper, Christoph Hartmann (Homburg), Ulrike Flach, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -15/3042- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes 5. zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates -15/4112- Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes 6. zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung -15/3299- Berufsbildungsbericht 2004Bundestag Drucksachen · 26. Januar 2005
- 3. 16/4385 - Unterrichtung: Vierter Bericht der Bundesregierung über den Anteil von Frauen in wesentlichen Gremien im Einflussbereich des Bundes (Vierter Gremienbericht)Bundestag Drucksachen · 16. Februar 2007
- 4. 17/10968 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. Oktober 2012 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 12. Oktober 2012
- 5. 18/10183 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des BundesBundestag Drucksachen · 2. November 2016
- 6. 18/9177 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung zur Verzichtbarkeit der Anordnungen der Schriftform und des persönlichen Erscheinens im Verwaltungsrecht des BundesBundestag Drucksachen · 11. Juli 2016
- 7. 19/30950 - Unterrichtung: Bericht der Enquete-Kommission Berufliche Bildung in der digitalen ArbeitsweltBundestag Drucksachen · 22. Juni 2021
- 8. 19/27452 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und HandelskammernBundestag Drucksachen · 9. März 2021