Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche berufliche Umschulung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
- die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses,
- 2.
- das Ziel, den Inhalt, die Art und Dauer der Umschulung,
- 3.
- die Anforderungen der Umschulungsprüfung und die Zulassungsvoraussetzungen sowie
- 4.
- das Prüfungsverfahren der Umschulung
Fußnote
(+++ §§ 54 bis 58 Satz 1: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 18/12847 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/7823 - Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz - PflBRefG)Bundestag Drucksachen · 21. Juni 2017
- 2. 19/30950 - Unterrichtung: Bericht der Enquete-Kommission Berufliche Bildung in der digitalen ArbeitsweltBundestag Drucksachen · 22. Juni 2021
- 3. 20/10857 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Berufsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetzes (BVaDiG)Bundestag Drucksachen · 27. März 2024