(1) Die zuständige Stelle hat zur Regelung, Überwachung, Förderung und zum Nachweis der Berufsausbildung für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der in ihrem Zuständigkeitsbereich bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.
(2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis
- 1.
- Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, elektronische Kontaktdaten der Auszubildenden,
- 2.
- Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, vorherige Berufsausbildung sowie vorheriges Studium, Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zuvor absolvierten dualen Berufsausbildung nach diesem Gesetz oder nach der Handwerksordnung einschließlich Ausbildungsberuf,
- 3.
- Name, Vorname, Anschrift und elektronische Kontaktdaten der gesetzlichen Vertreter und Vertreterinnen,
- 4.
- Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung,
- 5.
- Berufsausbildung im Rahmen eines ausbildungsintegrierenden dualen Studiums,
- 6.
- Tag, Monat und Jahr des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit, Verkürzung der Ausbildungsdauer, Teilzeitberufsausbildung,
- 7.
- die bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr,
- 8.
- Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbarten Beginns und Endes der Berufsausbildung sowie Tag, Monat und Jahr einer vorzeitigen Auflösung des Ausbildungsverhältnisses,
- 9.
- Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnis,
- 10.
- Name, Anschrift, elektronische Kontaktdaten der Ausbildenden, Anschrift und amtlicher Gemeindeschlüssel der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder § 18k Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst,
- 11.
- Name, Vorname, elektronische Kontaktdaten, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen.
(3) Die Eintragungen sind am Ende des Kalenderjahres, in dem das Berufsausbildungsverhältnis beendet wird, in dem Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu löschen.
(4) Die nach Absatz 3 gelöschten Daten sind in einem gesonderten Dateisystem zu speichern, so lange und soweit dies für den Nachweis der Berufsausbildung erforderlich ist, höchstens jedoch für 60 Jahre.
Gemäß Artikel 2 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) werden in § 34 Absatz 2 Nummer 1 nach dem Wort „Anschrift,” die Wörter „Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz und” eingefügt an dem Tag, an dem das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung nach dem geänderten Gesetz vorliegen.Gemäß Artikel 2 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) werden in § 34 Absatz 2 Nummer 10 nach dem Wort „Anschrift,” die Wörter „Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz und” eingefügt an dem Tag, an dem das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung nach dem geänderten Gesetz vorliegen.Gemäß Artikel 2 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) werden in § 34 Absatz 2 Nummer 11 nach dem Wort „Vorname,” die Wörter „Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz,” eingefügt an dem Tag, an dem das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung nach dem geänderten Gesetz vorliegen.Fußnote
(+++ §§ 27 bis 49: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)
(+++ § 34 Abs. 2 Nr. 7 in der ab 1.1.2020 geltenden Fassung: Zur Geltung vgl. § 106 Abs. 2 Satz 1 +++)
Fachbeiträge • 17
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- 3. Datenschutz und rechtliche HinweiseEingeschränkter Zugriffwww.frankfurt-main.ihk.de · 1. Juli 2026
- 4. Datenschutz und rechtliche HinweiseEingeschränkter Zugriffwww.frankfurt-main.ihk.de · 1. Juli 2026
- 5. Datenschutz und rechtliche HinweiseEingeschränkter Zugriffwww.frankfurt-main.ihk.de · 1. Juli 2026
- 6. Datenschutz und rechtliche HinweiseEingeschränkter Zugriffwww.frankfurt-main.ihk.de · 1. Juli 2026
- 7. Hier finden Sie Informationen über hoheitliche und öffentlicheEingeschränkter Zugriffwww.ihk-muenchen.de · 22. Mai 2018
- 8. Zeugnisfälschung: Wirksamkeit einer Anfechtung des Arbeitsverhältnisses wegen gefälschtem ZeugnisEingeschränkter ZugriffHans Jürgen Kotz · www.ra-kotz.de · 16. Oktober 2013
Öffentliche Quellen • 8
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- 2. 19/8286 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und BeschäftigungBundestag Drucksachen · 13. März 2019
- 3. 19/10815 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen BildungBundestag Drucksachen · 11. Juni 2019
- 4. 19/12798 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung - Drucksache 19/10815 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 28. August 2019
- 5. 19/24226 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz - RegMoG)Bundestag Drucksachen · 11. November 2020
- 6. 19/27440 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 9. März 2021
- 7. 19/26247 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/24226 - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz - RegMoG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Manuel Höferlin, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/24641 - Verfassungskonforme Registermodernisierung - Ohne steuerliche Identifikationsnummer c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz, Tabea Rößner, Britta Haßelmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/25029 - E-Government entschlossen vorantreiben - Registermodernisierung verfassungskonform umsetzenBundestag Drucksachen · 27. Januar 2021
- 8. 20/10857 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Berufsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetzes (BVaDiG)Bundestag Drucksachen · 27. März 2024