(1) Das Studium dauert mindestens drei Jahre. Es ist ein duales Studium und umfasst theoretische und praktische Lehrveranstaltungen an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen anhand eines modularen Curriculums sowie Praxiseinsätze in Einrichtungen nach § 7.
(2) Die Studiengangskonzepte unterliegen der Überprüfung durch die zuständige Landesbehörde im Akkreditierungsverfahren. Wesentliche Änderungen der Studiengangskonzepte nach Abschluss des Akkreditierungsverfahrens unterliegen ebenfalls der Überprüfung durch die zuständigen Landesbehörden.
(3) Die Praxiseinsätze gliedern sich in Pflichteinsätze, einen Vertiefungseinsatz sowie weitere Einsätze. Sie werden auf der Grundlage eines Ausbildungsplans durchgeführt, der vom Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 38a nach den Maßgaben der Hochschule für jede studierende Person zu erstellen ist. Wesentlicher Bestandteil der Praxiseinsätze ist die von den Einrichtungen im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit zu gewährleistende Praxisanleitung. Die Hochschule unterstützt die Praxiseinsätze durch die von ihr zu gewährleistende Praxisbegleitung. Auf der Grundlage einer Genehmigung der zuständigen Behörde kann ein geringer Anteil der Praxiseinsätze durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule oder beim Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung ersetzt werden.
(4) Die Hochschule trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen mit den Praxiseinsätzen. Sie schließt einen Kooperationsvertrag mit einem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Ausbildung nach § 38a, um die Durchführung der Praxiseinsätze sicherzustellen. Die Hochschule prüft, ob der Ausbildungsplan für den praktischen Teil den Anforderungen des modularen Curriculums entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Ausbildung nach § 38a verpflichtet, den Ausbildungsplan so anzupassen, dass er dem modularen Curriculum entspricht.
(5) Die im Rahmen einer erfolgreich abgeschlossenen Pflegeausbildung nach Teil 2 oder nach dem Krankenpflegegesetz in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder dem Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erworbenen Kompetenzen und Fähigkeiten sollen als gleichwertige Leistungen auf das Studium angerechnet werden.
(6) Die weitere Ausgestaltung des Studiums obliegt den Hochschulen. Sie beachtet die Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG.
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Öffentliche Quellen • 8
- 1. 19/2707 - Verordnung: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV)Bundestag Drucksachen · 13. Juni 2018
- 2. 19/3045 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu der Verordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit - Drucksachen 19/2707, 19/2768 Nr. 2 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV)Bundestag Drucksachen · 27. Juni 2018
- 3. 20/8105 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften (Pflegestudiumstärkungsgesetz - PflStudStG)Bundestag Drucksachen · 23. August 2023
- 4. 20/8901 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/8105 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften (Pflegestudiumstärkungsgesetz - PflStudStG)Bundestag Drucksachen · 18. Oktober 2023
- 5. 21/3207 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in HeilberufenBundestag Drucksachen · 10. Dezember 2025
- 6. 21/2090 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/1493, 21/1940 - Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen PflegefachassistenzausbildungBundestag Drucksachen · 8. Oktober 2025
- 7. 21/1940 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung - Drucksache 21/1493 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 1. Oktober 2025
- 8. 21/4990 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 21/3207 - Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen b) zu dem Antrag der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Christina Baum, Carina Schießl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 21/1565 - Verbesserung der Überprüfungsverfahren zur Approbation von Ärzten aus Drittstaaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Qualität der medizinischen Versorgung c) zu dem Antrag der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Christina Baum, Carina Schießl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 21/2710 - Gefälschte Berufsausbildungszeugnisse bei Pflegepersonal bekämpfen d) zu dem Antrag der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Christina Baum, Carina Schießl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 21/2715 - Obligatorische Kenntnisse zum deutschen Gesundheitswesen auch für alle Ärzte mit ausländischem Studienabschluss sicherstellenBundestag Drucksachen · 25. März 2026