Über das Gesetz
| Inkrafttreten : | 12. Januar 2026 |
|---|---|
| Letzte Änderung : | 6. Mai 2026 |
Versionen des Textes
- Teil 1 Allgemeiner Teil
- Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- § 1
Wer die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ führen will, bedarf der Erlaubnis. Personen mit einer Ausbildung nach Teil 3 führen die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ mit dem akademischen Grad.
Fußnote
(+++ § 1: Zur Anwendung vgl. § 64a Abs. 1 bis 4 +++)