(1) Der Händler darf ein Produkt erst auf dem Markt bereitstellen, wenn
- 1.
- das Produkt mit der CE-Kennzeichnung nach § 19 versehen ist,
- 2.
- dem Produkt die Unterlagen nach § 7 Absatz 3 beigefügt sind,
- 3.
- der Hersteller seine Pflichten nach § 7 Absatz 1 und 2 erfüllt hat und
- 4.
- der Einführer seine Pflichten nach § 10 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.
(2) Hat der Händler Kenntnis davon oder Grund zur Annahme, dass ein Produkt nicht den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung entspricht, darf er dieses Produkt erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität hergestellt worden ist. Wenn das Produkt den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht genügt, informiert der Händler außerdem unverzüglich den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber.
(3) Solange sich ein Produkt im Verantwortungsbereich des Händlers befindet, muss dieser dafür sorgen, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht beeinträchtigen.
(4) Hat ein Händler Kenntnis davon oder Grund zur Annahme, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllt, stellt er sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Produktes herzustellen. Sofern die Konformität nicht hergestellt werden kann, stellt der Händler sicher, dass das Produkt zurückgenommen wird. Wenn das Produkt den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht genügt, informiert der Händler unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Produkt auf dem Markt bereitgestellt hat. Dabei macht er ausführliche Angaben, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(5) § 7 Absatz 5 gilt entsprechend.
Fachbeiträge • 3
- 1. IT-Distribution 2026/2027: Diese Gesetze treffen SieEingeschränkter ZugriffMareike Banaszak · www.mbkanzlei.digital · 2. Oktober 2026
- 2. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Handlungsbedarf für OnlineEingeschränkter ZugriffC. Schauer · www.seitzpartner.de · 7. Januar 2025
- 3. Neue Vorgaben zur Barrierefreiheit: Betroffene Unternehmen müssen bis Juni ihren Webauftritt überarbeitenEingeschränkter Zugriffwww.heuking.de · 27. November 2024
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/28653 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung des JugendarbeitsschutzgesetzesBundestag Drucksachen · 19. April 2021
- 2. 20/3900 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG)Bundestag Drucksachen · 12. Oktober 2022