(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, im Interesse der Verbraucher und Nutzer die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu gewährleisten. Dadurch wird für Menschen mit Behinderungen ihr Recht auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gestärkt und der Harmonisierung des Binnenmarktes Rechnung getragen.
(2) Dieses Gesetz gilt für folgende Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden:
- 1.
- Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher einschließlich der für diese Hardwaresysteme bestimmte Betriebssysteme;
- 2.
- die folgenden Selbstbedienungsterminals:
- a)
- Zahlungsterminals und zu diesen gehörige Hardware und Software;
- b)
- die folgenden Selbstbedienungsterminals, die zur Erbringung der unter dieses Gesetz fallenden Dienstleistungen bestimmt sind:
- aa)
- Geldautomaten;
- bb)
- Fahrausweisautomaten;
- cc)
- Check-in-Automaten;
- dd)
- interaktive Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen, mit Ausnahme von Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen oder Schienenfahrzeugen eingebaut sind;
- 3.
- Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste verwendet werden;
- 4.
- Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden, und
- 5.
- E-Book-Lesegeräte.
(3) Dieses Gesetz gilt für folgende Dienstleistungen, die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden:
- 1.
- Telekommunikationsdienste mit Ausnahme von Übertragungsdiensten zur Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation;
- 2.
- folgende Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten, für die nur die Elemente unter Buchstabe e gelten:
- a)
- Webseiten;
- b)
- auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen, einschließlich mobiler Anwendungen;
- c)
- elektronische Tickets und elektronische Ticketdienste;
- d)
- die Bereitstellung von Informationen in Bezug auf den Verkehrsdienst, einschließlich Reiseinformationen in Echtzeit, bei Informationsbildschirmen allerdings nur dann, wenn es sich um interaktive Bildschirme im Hoheitsgebiet der Europäischen Union handelt, und
- e)
- interaktive Selbstbedienungsterminals im Hoheitsgebiet der Europäischen Union, mit Ausnahme der Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen und Schienenfahrzeugen eingebaut sind und für die Erbringung von solchen Personenbeförderungsdiensten verwendet werden;
- 3.
- Bankdienstleistungen für Verbraucher;
- 4.
- E-Books und hierfür bestimmte Software und
- 5.
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für den folgenden Inhalt von Webseiten und mobilen Anwendungen:
- 1.
- aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden;
- 2.
- Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden;
- 3.
- Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen barrierefrei zugänglich in digitaler Form bereitgestellt werden;
- 4.
- Inhalte von Dritten, die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur weder finanziert noch entwickelt werden noch dessen Kontrolle unterliegen;
- 5.
- Inhalte von Webseiten und mobilen Anwendungen, die als Archive gelten, da ihre Inhalte nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden.
(5) Die §§ 45a bis 45d und 95a bis 96 des Urheberrechtsgesetzes und die Verordnung (EU) 2017/1563 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über den grenzüberschreitenden Austausch von Vervielfältigungsstücken bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem barrierefreien Format zwischen der Europäischen Union und Drittländern zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen (ABl. L 242 vom 20.9.2017, S. 1) bleiben von diesem Gesetz unberührt.
Fachbeiträge • 103
- 1. IT-Distribution 2026/2027: Diese Gesetze treffen SieEingeschränkter ZugriffMareike Banaszak · www.mbkanzlei.digital · 2. Oktober 2026
- 2. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz tritt am 28.06.2025 in Kraft - Was Sie beachten müssenEingeschränkter Zugriffwww.kunzrechtsanwaelte.de · 4. Juni 2025
- 3. Noch 500 Tage - Webseiten und Barrierefreiheit nach dem BFSGEingeschränkter ZugriffSabine Brumme · www.tcilaw.de · 14. Februar 2024
- 4. Gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für mein Unternehmen?Eingeschränkter ZugriffSven Hörnich · www.sven-hoernich.de · 25. April 2023
- 5. Accessibility statement according to BFSG - What should be included and what should not?Eingeschränkter ZugriffMartin Rätze · www.tcilaw.de · 24. Juni 2025
- 6. Recht Update 2025: Teil IEingeschränkter ZugriffMelanie Schwamberger · www.comp-lex.de · 21. Juli 2025
- 7. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Handlungsbedarf für WebsitebetreiberEingeschränkter ZugriffLaurent Meister, Ll.M · www.ebnerstolz.de · 25. November 2024
- 8. Barrierefreie Online-Shops und Websites werden PflichtEingeschränkter ZugriffMichael Ullrich · www.goldberg.de · 14. Mai 2025
Öffentliche Quellen • 7
- 1. 19/28653 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung des JugendarbeitsschutzgesetzesBundestag Drucksachen · 19. April 2021
- 2. 20/4440 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung über die Wirkungen der Novellierung des Gesetzes zur Weiterentwicklung des BehindertengleichstellungsrechtsBundestag Drucksachen · 11. November 2022
- 3. 19/32357 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/32027 - Barrierefreie Mobilität für Menschen mit BehinderungenBundestag Drucksachen · 7. September 2021
- 4. 19/29641 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes - Drucksache 19/28653 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 12. Mai 2021
- 5. 20/7146 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/5628, 20/6119, 20/6262 Nr. 1.3 - Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes an die Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im EisenbahnverkehrBundestag Drucksachen · 8. Juni 2023
- 6. 20/10031 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer GesetzeBundestag Drucksachen · 15. Januar 2024
- 7. 20/10281 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze - Drucksache 20/10031 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 7. Februar 2024