(1) Der Betrieb eines Systems bedarf der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn ein System
- 1.
- in dem betreffenden Land flächendeckend eingerichtet ist, insbesondere die notwendigen Sammelstrukturen vorhanden sind,
- 2.
- mit allen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern in dem betreffenden Land Abstimmungsvereinbarungen nach § 22 Absatz 1 abgeschlossen hat oder sich bestehenden Abstimmungsvereinbarungen unterworfen hat,
- 3.
- über die notwendigen Sortier- und Verwertungskapazitäten verfügt,
- 4.
- finanziell leistungsfähig ist und
- 5.
- mit der Zentralen Stelle eine Finanzierungsvereinbarung nach § 25 Absatz 1 Satz 2 abgeschlossen hat.
(1a) Die Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sind erfüllt, wenn das System nachweist, dass es alle bestehenden und voraussichtlichen Verpflichtungen unter realistischen Annahmen über einen Zeitraum von zwölf Monaten erfüllen kann. Die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Systems ist nicht gegeben, wenn ein Insolvenzverfahren über dieses System eröffnet worden ist oder in erheblichem Umfang oder wiederholt Rückstände an Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen bestehen, die aus der Unternehmenstätigkeit resultieren. Die Behörde nach Absatz 1 Satz 1 prüft die finanzielle Leistungsfähigkeit insbesondere anhand des handelsrechtlichen Jahresabschlusses oder, falls ein System keinen handelsrechtlichen Jahresabschluss vorlegen kann, anhand einer Vermögensübersicht sowie in beiden Fällen zusätzlich anhand eines handelsrechtlichen Prüfungsberichts. Jedes System hat dabei mindestens die folgenden Angaben zu machen:
- 1.
- verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben sowie zugesagte Überziehungskredite und Darlehen,
- 2.
- als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände,
- 3.
- Betriebskapital,
- 4.
- Belastungen des Betriebsvermögens,
- 5.
- Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
(2) Die Genehmigung kann auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, die erforderlich sind, um die beim Erlass der Genehmigung vorliegenden Voraussetzungen auch während des Systembetriebs dauerhaft sicherzustellen.
(3) Die Behörde nach Absatz 1 Satz 1 kann die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, wenn sie feststellt, dass ein System seinen Pflichten nach § 14 Absatz 1 und 2 nicht nachkommt oder dass eine der in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Behörde feststellt, dass der Betrieb des Systems eingestellt wurde. Der Widerruf ist öffentlich bekannt zu geben.
(4) Die Behörde nach Absatz 1 Satz 1 soll verlangen, dass ein System eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit für den Fall leistet, dass es oder die von ihm beauftragten Dritten Pflichten nach diesem Gesetz, aus der Abstimmungsvereinbarung nach § 22 Absatz 1 oder aus den Vorgaben nach § 22 Absatz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erfüllen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder den zuständigen Behörden dadurch zusätzliche Kosten oder finanzielle Verluste entstehen. Angemessen im Sinne von Satz 1 ist die Sicherheitsleistung in der Regel, wenn der abzusichernde Zeitraum drei Monate nicht überschreitet. Ein Überschreiten des Regelzeitraumes bedarf einer gesonderten Begründung.
(5) Die Systeme sind verpflichtet, die organisatorischen Mittel vorzuhalten, um ihren Pflichten nach diesem Gesetz nachzukommen. Sie haben zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.
Fachbeiträge • 31
- 1. Rechtsanwalt Dr. Markus W. PaulyEingeschränkter ZugriffAdmin Website · www.pauly-rechtsanwaelte-koeln.de · 22. Juni 2015
- 2. Gesetzliche Grundlage der Sicherheitsleistungen laut Bundesverwaltungsgericht hinreichend bestimmtEingeschränkter Zugriffwww.vku.de · 9. Februar 2024
- 3. Rechtsprechungsreport Abfallrecht August 2022Eingeschränkter ZugriffDr. Henning Blatt · www.fn.legal · 25. August 2022
- 4. Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung - Prüfungsaufgaben und Fortbildungspflicht für WP/vBPEingeschränkter Zugriffwww.wpk.de · 8. Dezember 2025
- 5. Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS) - erster Entwurf liegt vorEingeschränkter ZugriffZentrum Für Osteuropa · www.ggsc.de · 7. Februar 2024
- 6. Neue Systembetreiber „unterwerfen“ sichEingeschränkter ZugriffZentrum Für Osteuropa · www.ggsc.de · 3. März 2021
- 7. Anwälte für Kommunalrecht & Kommunalwirtschaft in BerlinEingeschränkter ZugriffZentrum Für Osteuropa · www.ggsc.de · 8. Dezember 2026
- 8. Abfallrechtliche Entscheidungen in KürzeEingeschränkter ZugriffZentrum Für Osteuropa · www.ggsc.de · 7. Februar 2024
Öffentliche Quellen • 6
- 1. 18/11274 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen AbfällenBundestag Drucksachen · 22. Februar 2017
- 2. 19/27634 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen GesetzenBundestag Drucksachen · 17. März 2021
- 3. 19/29385 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/27634 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Bettina Hoffmann, Christian Kühn (Tübingen), Steffi Lemke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/28782 - Rein in eine Zukunft ohne Müll - Mehrweg und innovative Pfandsysteme fördernBundestag Drucksachen · 5. Mai 2021
- 4. 21/14 - Unterrichtung: Evaluationsbericht der Bundesregierung über die Auswirkungen der Regelungen nach § 22 Absatz 2 des Verpackungsgesetzes sowie über die Arbeitsweise und Wirksamkeit der Zentralen StelleBundestag Drucksachen · 9. April 2025
- 5. 21/5346 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40Bundestag Drucksachen · 15. April 2026
- 6. 21/6398 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 21/5346 - Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40Bundestag Drucksachen · 10. Juni 2026