(1) Die Systeme haben die durch die Sammlung nach § 14 Absatz 1 erfassten restentleerten Verpackungen nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Soweit die Abfälle nach Satz 1 nicht verwertet werden, sind sie dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu überlassen.
(2) Die Systeme sind verpflichtet, im Jahresmittel mindestens folgende Anteile der bei ihnen beteiligten Verpackungen der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen:
- 1.
- 80 Masseprozent bei Glas; ab dem 1. Januar 2022 90 Masseprozent,
- 2.
- 85 Masseprozent bei Papier, Pappe und Karton; ab dem 1. Januar 2022 90 Masseprozent,
- 3.
- 80 Masseprozent bei Eisenmetallen; ab dem 1. Januar 2022 90 Masseprozent,
- 4.
- 80 Masseprozent bei Aluminium; ab dem 1. Januar 2022 90 Masseprozent,
- 5.
- 75 Masseprozent bei Getränkekartonverpackungen; ab dem 1. Januar 2022 80 Masseprozent,
- 6.
- 55 Masseprozent bei sonstigen Verbundverpackungen (ohne Getränkekartonverpackungen); ab dem 1. Januar 2022 70 Masseprozent.
(3) Bei Verbundverpackungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 ist insbesondere das Recycling der Hauptmaterialkomponente sicherzustellen, soweit nicht das Recycling einer anderen Materialkomponente den Zielen der Kreislaufwirtschaft besser entspricht. Soweit Verbundverpackungen einem eigenen Verwertungsweg zugeführt werden, ist ein eigenständiger Nachweis der Quoten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 zulässig. Für Verbundverpackungen, die im Strom einer der in Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Hauptmaterialarten erfasst und einer Verwertung zugeführt werden, sind die Quoten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 durch geeignete Stichprobenerhebungen nachzuweisen. Wenn die Hauptmaterialkomponente einen Masseanteil von 95 Prozent an der Verbundverpackung überschreitet, ist die nach Satz 3 einer Verwertung zugeführte Verbundverpackung vollständig auf die Quote der Hauptmaterialart anzurechnen.
(4) Die Systeme sind verpflichtet, im Jahresmittel mindestens 50 Masseprozent der im Rahmen der Sammlung der restentleerten Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen nach § 14 Absatz 1 insgesamt erfassten Abfälle dem Recycling zuzuführen. Im Falle einer einheitlichen Wertstoffsammlung im Sinne des § 22 Absatz 5 bezieht sich die Recyclingquote auf den Anteil des Sammelgemisches, der entsprechend dem Verhältnis der Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen zu den stoffgleichen Nichtverpackungen in der einheitlichen Wertstoffsammlung den Systemen zur Verwertung zuzuordnen ist.
(5) Die gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 zurückgenommenen Verpackungen sind nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen.
(6) Verpackungsabfälle, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2174 (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und mit der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 733/2014 (ABl. L 197 vom 4.7.2014, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aus der Europäischen Union ausgeführt werden, dürfen für die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 5 und der Zielvorgaben nach § 1 Absatz 4 Satz 2 und 3 nur berücksichtigt werden, wenn nachprüfbare Beweise vorliegen, dass die Verwertung unter Bedingungen erfolgt ist, die im Wesentlichen denen entsprechen, die in den einschlägigen europäischen Vorschriften vorgesehen sind.
(7) Die Bundesregierung überprüft innerhalb von drei Jahren nach dem 1. Januar 2022 die Verwertungsergebnisse mit dem Ziel einer weiteren Erhöhung der materialspezifischen Verwertungsquoten in Absatz 2 Satz 1 und 2 und der Recyclingquote in Absatz 4 Satz 1.
Fachbeiträge • 6
- 1. Newsflash 05/2017Eingeschränkter ZugriffAdmin Website · www.pauly-rechtsanwaelte-koeln.de · 14. Juli 2017
- 2. Newsflash 9/2016Eingeschränkter ZugriffAdmin Website · www.pauly-rechtsanwaelte-koeln.de · 9. August 2016
- 3. FAQ zum neuen Verpackungsgesetz (VerpackG) ab 1.1.2019Eingeschränkter ZugriffSch3Nk · www.europajurist-schenk.com · 20. März 2018
- 4. Analyse und Fortentwicklung der Verwertungsquoten des Verpackungsgesetzes als Lenkungsinstrument zur RessourcenschonungEingeschränkter Zugriffwww.oeko.de · 18. April 2025
- 5. Die Vergabestelle schrieb im Offenen Verfahren die Übernahme, den Transport, die Sortierung und die Verwertung von Wertstoffen aus ...Eingeschränkter Zugriffwww.appelhagen.de · 5. Dezember 2021
- 6. Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) zur Durchführung der EU-Verpackungsverordnung im ÜberblickEingeschränkter Zugriffwww.gleisslutz.com · 29. März 2026
Öffentliche Quellen • 11
- 1. 19/10041 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 6. Mai 2019 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 10. Mai 2019
- 2. 19/22612 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/19373 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union b) zu dem Antrag der Abgeordneten Ralph Lenkert, Lorenz Gösta Beutin, Hubertus Zdebel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/19643 - Längere Lebensdauer für Elektrogeräte c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Bettina Hoffmann, Tabea Rößner, Lisa Badum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/16411 - Ressourcen schonen, Vernichtung von Waren stoppenBundestag Drucksachen · 16. September 2020
- 3. 19/17407 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 24. Februar 2020 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 28. Februar 2020
- 4. 19/21432 - Kleine Anfrage: Kreislaufwirtschaft durch chemisches Recycling (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/20792)Bundestag Drucksachen · 4. August 2020
- 5. 19/20590 - Unterrichtung: Umweltgutachten 2020 des Sachverständigenrates für Umweltfragen Für eine entschlossene Umweltpolitik in Deutschland und EuropaBundestag Drucksachen · 25. Mai 2020
- 6. 19/21641 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/21432 - Kreislaufwirtschaft durch chemisches Recycling (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/20792)Bundestag Drucksachen · 14. August 2020
- 7. 20/10700 - Bericht: Technikfolgenabschätzung (TA) Strategien und Instrumente zur Verbesserung des RezyklateinsatzesBundestag Drucksachen · 20. März 2024
- 8. 21/2817 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 10. November 2025 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 14. November 2025