(1) Den anspruchsberechtigten Parteien sind Abschlagszahlungen auf den vom Präsidenten des Deutschen Bundestages festzusetzenden Betrag zu gewähren. Berechnungsgrundlage sind die für das vorangegangene Jahr für jede Partei festgesetzten Mittel. Die Abschlagszahlungen sind zum 15. Februar, zum 15. Mai, zum 15. August und zum 15. November zu zahlen; sie dürfen jeweils 25 vom Hundert der Gesamtsumme der für das Vorjahr für die jeweilige Partei festgesetzten Mittel nicht überschreiten. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass es zu einer Rückzahlungsverpflichtung kommen könnte, kann die Gewährung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
(2) Die Abschlagszahlungen sind von den Parteien unverzüglich zurückzuzahlen, soweit sie den festgesetzten Betrag überschreiten oder ein Anspruch nicht entstanden ist. Ergibt sich aus der Festsetzung eine Überzahlung, stellt der Präsident des Deutschen Bundestages den Rückforderungsanspruch mit dem die Festsetzung umfassenden Verwaltungsakt fest und verrechnet diesen Betrag unmittelbar.
(3) § 19a Abs. 6 gilt entsprechend.
Fachbeiträge • 25
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Öffentliche Quellen • 6
- 1. 18/12358 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der ParteienfinanzierungBundestag Drucksachen · 16. Mai 2017
- 2. 19/30520 - Unterrichtung: Bericht über die Rechenschaftsberichte 2015 bis 2019 der Parteien sowie über die Entwicklung der Parteienfinanzen gemäß § 23 Absatz 4 des ParteiengesetzesBundestag Drucksachen · 9. Juni 2021
- 3. 20/12607 - Unterrichtung: Bekanntmachung von Rechenschaftsberichten politischer Parteien für das Kalenderjahr 2017 (3. Teil - Sonstige Parteien, Band II)Bundestag Drucksachen · 22. August 2024
- 4. 20/12240 - Unterrichtung: Bekanntmachung von Rechenschaftsberichten politischer Parteien für das Kalenderjahr 2021 (3. Teil - Sonstige Parteien, Band I)Bundestag Drucksachen · 12. Juli 2024
- 5. 21/5235 - Unterrichtung: Bekanntmachung von Rechenschaftsberichten politischer Parteien für das Kalenderjahr 2024 (3. Teil - Sonstige Parteien, Band I)Bundestag Drucksachen · 8. April 2026
- 6. 21/4185 - Unterrichtung: Bekanntmachung von Rechenschaftsberichten politischer Parteien für das Kalenderjahr 2024 (2. Teil - übrige anspruchsberechtigte Parteien, Band I)Bundestag Drucksachen · 19. Februar 2026