(1) Die Zulagen nach Nummern 7 und 11 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, nach Nummer 3 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung C, nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung R des Bundesbesoldungsgesetzes und Zulagen nach Vorschriften, die gemäß Artikel IX § 22 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173) in Kraft geblieben sind, oder vergleichbare Zulagen nehmen mit Wirkung vom 1. Juli 1975 künftig an allgemeinen Besoldungsverbesserungen nicht teil.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Regelungen von Zulagen für Beamte der Bayerischen Versicherungskammer und Beamte vergleichbarer Versicherungsanstalten und Kreditinstitute. Die Zulage für Beamte der Bayerischen Versicherungskammer kann bis zu 22 v. H. des Grundgehalts betragen; in gleichem Verhältnis verringern sich die Höchstbeträge der vergleichbaren Zulagen.
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 8/762 - Unterrichtung: Sechstes Gesetz über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern (Sechstes Bundesbesoldungserhöhungsgesetz) - Drucksachen 8/457, 8/605 - hier: Anrufung des VermittlungsausschussesBundestag Drucksachen · 17. Juli 1977
- 2. 7/5525 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen BundestagesBundestag Drucksachen · 28. Juni 1976