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1. Oktober 2009
1. Oktober 2009
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31. Dezember 2024
31. Dezember 2024
(1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts (§ 84) findet die Berufung an den Bundesgerichtshof statt.
(2) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift beim Bundesgerichtshof eingelegt.
(3) Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(4) Die Berufungsschrift muß enthalten:
- 1.
- die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
- 2.
- die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(5) Die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(6) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(7) Beschlüsse der Nichtigkeitssenate sind nur zusammen mit ihren Urteilen (§ 84) anfechtbar; § 71 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(8) Die §§ 515, 516 und 521 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Fachbeiträge • 22
- 1. Patentnichtigkeitsklage und die KlagerücknahmeEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Frank Weiß · www.ratgeberrecht.eu · 4. September 2014
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Öffentliche Quellen • 5
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- 2. 19/7591 - Kleine Anfrage: Reformbedarf beim PatentrechtBundestag Drucksachen · 11. Februar 2019
- 3. 19/9408 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/8758 - Das Biopatent nach den Entscheidungen Brokkoli I/II und Tomate I/IIBundestag Drucksachen · 12. April 2019
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