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1. Juli 2006
1. Juli 2006
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18. August 2021
18. August 2021
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31. Dezember 2024
31. Dezember 2024
(1) Der Beschwerdesenat entscheidet in der Besetzung mit
- 1.
- einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem und zwei technischen Mitgliedern in den Fällen des § 23 Abs. 4 und des § 50 Abs. 1 und 2;
- 2.
- einem technischen Mitglied als Vorsitzendem, zwei weiteren technischen Mitgliedern sowie einem rechtskundigen Mitglied in den Fällen,
- a)
- in denen die Anmeldung zurückgewiesen wurde,
- b)
- in denen der Einspruch als unzulässig verworfen wurde,
- c)
- des § 61 Absatz 1 und des § 64 Abs. 1,
- d)
- des § 61 Abs. 2 sowie
- e)
- der §§ 130, 131 und 133;
- 3.
- einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied und einem technischen Mitglied in den Fällen des § 31 Abs. 5;
- 4.
- drei rechtskundigen Mitgliedern in allen übrigen Fällen.
(2) Der Nichtigkeitssenat entscheidet in den Fällen der §§ 84 und 85 Abs. 3 in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied und drei technischen Mitgliedern, im übrigen in der Besetzung mit drei Richtern, unter denen sich ein rechtskundiges Mitglied befinden muß.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/25821 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des PatentrechtsBundestag Drucksachen · 13. Januar 2021
- 2. 20/12947 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/12468 - Die Nebeneinkünfte von Bundesrichterinnen und Bundesrichtern in den Jahren 2016 bis 2023Bundestag Drucksachen · 12. September 2024