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17. Dezember 2019
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4. März 2024
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Jugendlichen, der noch keinen Verteidiger hat, ein Pflichtverteidiger spätestens bestellt, bevor eine Vernehmung des Jugendlichen oder eine Gegenüberstellung mit ihm durchgeführt wird. Dies gilt nicht, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung allein deshalb vorliegt, weil dem Jugendlichen ein Verbrechen zur Last gelegt wird, ein Absehen von der Strafverfolgung nach § 45 Absatz 2 oder 3 zu erwarten ist und die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung des Wohls des Jugendlichen und der Umstände des Einzelfalls unverhältnismäßig wäre.
(2) § 141 Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung ist nicht anzuwenden.
Fachbeiträge • 6
- 1. Rechtsprechungsübersicht zum Recht der Pflichtverteidigung 2024Eingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 17. November 2025
- 2. #13/19Eingeschränkter Zugriffwww.drb.de · 19. September 2019
- 3. #13/18Eingeschränkter Zugriffwww.drb.de · 28. November 2018
- 4. Rechtsprechungsübersicht zum Recht der Pflichtverteidigung 2024Eingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 17. November 2025
- 5. Anwalt und KanzleiEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
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