(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.
(2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
Fachbeiträge • 31
- 1. Verbot verfassungswidrigEingeschränkter ZugriffHasso Suliak · www.lto.de · 27. August 2021
- 2. Staatsanwaltschaft IngolstadtEingeschränkter Zugriffwww.justiz.bayern.de
- 3. Staatsanwaltschaft IngolstadtEingeschränkter Zugriffwww.justiz.bayern.de
- 4. Staatsanwaltschaft IngolstadtEingeschränkter Zugriffwww.justiz.bayern.de
- 5. Strafverfahren 5Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 30. August 2017
- 6. Rechtliche Grundlagen zur erkennungsdienstlichen BehandlungEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 28. November 2014
- 7. StRR-Kompakt StRR_2025_05Eingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 21. Mai 2025
- 8. BVerwG 1 WB 28.11, Beschluss vom 28. Februar 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de