31. Dezember 2006
5. September 2017
17. Dezember 2019
4. März 2024
(1) Der Jugendrichter entscheidet im vereinfachten Jugendverfahren auf Grund einer mündlichen Verhandlung durch Urteil. Er darf auf Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 Nr. 2, Jugendstrafe oder Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht erkennen.
(2) Der Staatsanwalt ist nicht verpflichtet, an der Verhandlung teilzunehmen. Nimmt er nicht teil, so bedarf es seiner Zustimmung zu einer Einstellung des Verfahrens in der Verhandlung oder zur Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nicht.
(3) Zur Vereinfachung, Beschleunigung und jugendgemäßen Gestaltung des Verfahrens darf von Verfahrensvorschriften abgewichen werden, soweit dadurch die Erforschung der Wahrheit nicht beeinträchtigt wird. Die Vorschriften über die Anwesenheit des Angeklagten (§ 50), die Stellung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter und deren Unterrichtung (§§ 67, 67a), die Mitteilungen an amtliche Stellen (§ 70) und die Unterrichtung des Jugendlichen (§ 70a) müssen beachtet werden. Bleibt der Beschuldigte der mündlichen Verhandlung fern und ist sein Fernbleiben nicht genügend entschuldigt, so kann die Vorführung angeordnet werden, wenn dies mit der Ladung angedroht worden ist.
Fachbeiträge • 2
- 1. Rechtsanwalt Jugendstrafrecht BerlinEingeschränkter Zugriffwww.ekh-legal.de · 5. Juli 2022
- 2. # 4/04Eingeschränkter Zugriffwww.drb.de · 29. Juni 2004
Öffentliche Quellen • 13
- 1. 11/5948 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG)Bundestag Drucksachen · 1. Dezember 1989
- 2. 11/5829 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes (1. JGGÄndG)Bundestag Drucksachen · 27. November 1989
- 3. 14/5014 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des JugendgerichtsgesetzesBundestag Drucksachen · 21. Dezember 2000
- 4. 14/1714 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Strafverfahren (Strafverfahrensbeschleunigungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 5. Oktober 1999
- 5. 15/1491 - Gesetzentwurf: Entwurf eines ... Gesetzes zur Beschleunigung von Verfahren der Justiz (... Justizbeschleunigungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 28. August 2003
- 6. 15/3422 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Jugendstrafrechts und zur Verbesserung und Beschleunigung des JugendverfahrensBundestag Drucksachen · 24. Juni 2004
- 7. 15/999 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Beschleunigung von Verfahren der Justiz (1. Justizbeschleunigungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 20. Mai 2003
- 8. 15/1472 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der JugenddelinquenzBundestag Drucksachen · 6. August 2003