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§ 2
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  1. FachHwirtPrV

§ 1 FachHwirtPrV - Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zur Fachhauswirtschafterin/zum Fachhauswirtschafter erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzt, die folgenden Aufgaben insbesondere im ambulanten Bereich sowie im teilstationären und im stationären Bereich fachgerecht und eigenverantwortlich wahrzunehmen um:

1.
die zu betreuenden Personen, insbesondere ältere Menschen, bei der Haushaltsführung zu unterstützen, bei Bedarf die hauswirtschaftliche Versorgung zu übernehmen und hierbei die jeweilige Haushaltssituation, die Bedürfnisse und Wünsche der zu betreuenden Personen zu berücksichtigen;
2.
die zu betreuenden Personen bei der eigenständigen Lebensführung zu unterstützen, ihnen je nach Bedarf bei personenbezogenen Alltagsverrichtungen sowie bei der Bewältigung von Problemlagen des Alltags Hilfestellung zu geben, sie bei ihren Lebensgestaltungsmöglichkeiten zu beraten und hierbei den jeweiligen Gesundheitszustand, die Bedürfnisse und Wünsche der zu betreuenden Personen zu berücksichtigen;
3.
bei der hauswirtschaftlichen Versorgung und den Betreuungsaufgaben die zu betreuenden Personen mit einzubeziehen, ihre Fähigkeiten zu trainieren und sie zu eigener Lebensgestaltung zu aktivieren und zu motivieren;
4.
bei seiner Tätigkeit mit anderen Hilfen und Diensten zusammenzuarbeiten und unter Berücksichtigung seiner eigenen fachlichen Handlungsmöglichkeiten erforderlichenfalls auf Hinzuziehung weiterer Fachkräfte hinzuwirken.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfte Fachhauswirtschafterin/ Geprüfter Fachhauswirtschafter.

Weitere Inhalte
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  • LG Detmold, Urteil vom 21.03.2023 - 2 O 9/22
  • ArbG Gera, Urteil vom 10.05.2023 - 4 Ca 8/23
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  • OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.10.2025 - 21 U 14/25
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  • § 17 LuftPersVDV 3 2017 - Pflichten der anerkannten Stelle im Rahmen der Aufsicht
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