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20. Juli 2021
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16. März 2026
16. März 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Vor Beginn der Ausbildung erstellt die oder der Ausbildungsbeauftragte im Einvernehmen mit der jeweiligen Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen individuellen Ausbildungsplan.
(2) Im Ausbildungsplan sind die konkreten Zeiträume der Ausbildungsabschnitte und die konkreten Ausbildungsstationen festzulegen. Die Zeiträume der Lehrgänge „Technische Aufklärung II Bundesnachrichtendienst“ (§ 25 zweite Alternative) und „Auswertung Technische Aufklärung Bundesnachrichtendienst“ (§ 27 zweite Alternative) sind im Einvernehmen mit der Schule des Bundesnachrichtendienstes festzulegen. Der Zeitraum des Lehrgangs „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung“ (§ 26) ist im Einvernehmen mit dem Bildungszentrum der Bundeswehr festzulegen.
(3) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält ein Exemplar des Ausbildungsplans.