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20. Juli 2021
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16. März 2026
16. März 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich.
(2) Bei der schriftlichen und bei der mündlichen Prüfung können Angehörige des Prüfungsamts anwesend sein.
(3) Das Prüfungsamt kann Personen, die mit der Ausbildung oder Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung befasst sind, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten.
(4) Die Schwerbehindertenvertretung kann bei der mündlichen Prüfung von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Anwärterinnen und Anwärtern anwesend sein, es sei denn, diese lehnen eine Teilnahme ausdrücklich ab.
(5) Bei den Beratungen der Prüfungskommission über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein. Die Aufsichtsbefugnisse des Prüfungsamts und des Bundesministeriums der Verteidigung bleiben unberührt.