(1) Auf Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten und grundsätzlich nicht verpfändet oder gepfändet werden. Die Pfändung wegen einer Forderung auf Grund einer beihilfefähigen Leistung der Forderungsgläubigerin oder des Forderungsgläubigers ist insoweit zulässig, als die Beihilfe noch nicht ausgezahlt ist.
(2) Nach dem Tod der beihilfeberechtigten Person kann die Beihilfe mit befreiender Wirkung auf folgende Konten gezahlt werden:
- 1.
- das Konto der Beihilfezahlungen der oder des Verstorbenen,
- 2.
- ein anderes Konto, das von der oder dem Verstorbenen im Antrag oder in der Vollmacht angegeben wurde, oder
- 3.
- ein Konto einer oder eines durch Erbschein oder durch eine andere öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde ausgewiesenen Erbin oder Erben.
Fachbeiträge • 1
- 1. Beihilfe auch ohne Krankenversicherung?Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 29. Oktober 2012
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 16/13965 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 24. August 2009 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 28. August 2009
- 2. 18/342 - Antwort: Lange Wartezeiten bei der Bearbeitung von Beihilfeanträgen, insbesondere der Bundeswehr und der Bundespolizei - Drucksache 18/189 -Bundestag Drucksachen · 24. Januar 2014
- 3. 18/189 - Kleine Anfrage: Lange Wartezeiten bei der Bearbeitung von Beihilfeanträgen, insbesondere der Bundeswehr und der BundespolizeiBundestag Drucksachen · 16. Dezember 2013