25. April 2006
1. Mai 2010
27. April 2012
26. November 2015
29. Juli 2017
26. November 2019
1. Juli 2022
9. Dezember 2022
31. Oktober 2024
(1) Sind strafrechtliche Verurteilungen, die nicht durch deutsche Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen sind, vor dem 1. August 1984 in das Zentralregister oder das Erziehungsregister eingetragen worden, so ist die Eintragung nach den bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBl. I S. 990) geltenden Vorschriften zu behandeln.
(2) Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe, die vor dem 1. Juli 1998 in das Zentralregister eingetragen wurden, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1998 gültigen Fassung behandelt. In ein Führungszeugnis oder eine unbeschränkte Auskunft werden vor dem 30. Januar 1998 erfolgte Verurteilungen nur aufgenommen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt in ein Führungszeugnis oder eine unbeschränkte Auskunft aufzunehmen waren.
(3) Eintragungen nach § 11, die vor dem 1. Oktober 2002 erfolgt sind, werden nach 20 Jahren aus dem Zentralregister entfernt. Die Frist beginnt mit dem Tag der Entscheidung oder Verfügung. § 24 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches, die vor dem 1. Juli 2022 in das Zentralregister eingetragen wurden, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab 1. Juli 2022 geltenden Fassung behandelt.
(5) § 21 Satz 2 in der ab dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung ist erst ab dem 1. Mai 2018 anzuwenden. Bis zum 30. April 2018 ist § 21a Satz 2 in der am 20. November 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Fachbeiträge • 1
- 1. Deutsche GesetzeEingeschränkter ZugriffRa-Micro · www.ra-micro.de · 29. August 2026
Öffentliche Quellen • 14
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- 2. 13/1150 - Unterrichtung: Tätigkeitsbericht 1993 und 1994 des Bundesbeauftragten für den Datenschutz - 15. Tätigkeitsbericht - gemäß § 26 Abs. 1 des BundesdatenschutzgesetzesBundestag Drucksachen · 18. April 1995
- 3. 14/8358 - Beschlussempfehlung: zu dem Vierten Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (4. BZRGÄndG) -14/6814, 14/7837, 14/8181-Bundestag Drucksachen · 26. Februar 2002
- 4. 14/6814 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (4. BZRGÄndG)Bundestag Drucksachen · 17. August 2001
- 5. 16/47 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der JustizBundestag Drucksachen · 3. November 2005
- 6. 16/9021 - Gesetzentwurf: Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des BundeszentralregistergesetzesBundestag Drucksachen · 30. April 2008
- 7. 16/13764 - Antwort: Grundrechtseingriffe ohne Rechtsmittel IIBundestag Drucksachen · 8. Juli 2009
- 8. 18/9095 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/4613 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des RatesBundestag Drucksachen · 6. Juli 2016