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1. Mai 2010
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27. Januar 2015
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15. Oktober 2016
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10. November 2016
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29. Juli 2017
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1. Januar 2021
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1. Oktober 2022
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1. April 2024
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31. Oktober 2024
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(1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches.
(2) Nicht aufgenommen werden
- 1.
- die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs,
- 2.
- der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes,
- 3.
- Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes - auch in Verbindung mit § 39 des Konsumcannabisgesetzes oder § 30 des Medizinal-Cannabisgesetzes - zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist,
- 4.
- Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist,
- 5.
- Verurteilungen, durch die auf
- a)
- Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
- b)
- Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
- 6.
- Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes
- a)
- nach § 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes - auch in Verbindung mit § 39 des Konsumcannabisgesetzes oder § 30 des Medizinal-Cannabisgesetzes - zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt oder
- b)
- nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, daß der Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat,
- 7.
- Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes - auch in Verbindung mit § 39 des Konsumcannabisgesetzes oder § 30 des Medizinal-Cannabisgesetzes - zurückgestellt worden ist und im übrigen die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 6 erfüllt sind,
- 8.
- Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind,
- 9.
- Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens vermerkt ist; ist die Wiederaufnahme nur eines Teils des Verfahrens angeordnet, so ist im Führungszeugnis darauf hinzuweisen,
- 10.
- abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8,
- 11.
- Eintragungen nach den §§ 10 und 11,
- 12.
- die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, falls von der Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtskräftig abgesehen worden ist.
(3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen
- 1.
- Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
- 2.
- Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung oder der Verzicht nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,
- 3.
- Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
- 4.
- abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind.
(4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die
- 1.
- bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
- 2.
- bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung
- a)
- von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs oder
- b)
- von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als verantwortlich bezeichnet ist,
(5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von Eintragungen zugelassen werden, gelten diese nicht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt wird.
Fachbeiträge • 221
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Öffentliche Quellen • 13
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- 2. 19/15825 - Gesetzentwurf: Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Strafbarkeit der Bildaufnahme des Intimbereichs (sog. Upskirting)Bundestag Drucksachen · 11. Dezember 2019
- 3. 19/8286 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und BeschäftigungBundestag Drucksachen · 13. März 2019
- 4. 19/20348 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 24. Juni 2020
- 5. 19/23707 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen KinderBundestag Drucksachen · 27. Oktober 2020
- 6. 19/18019 - Gesetzentwurf: Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes - Zeitlich unbegrenzte Aufnahme von Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und anderem in das erweiterte FührungszeugnisBundestag Drucksachen · 18. März 2020
- 7. 19/27432 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 9. März 2021
- 8. 20/8704 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG)Bundestag Drucksachen · 9. Oktober 2023